Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Bei Feststellung der Entschaͤdigungen ist der außerordentliche Werth nicht 
in Anrechnung zu bringen. Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zu- 
ziehung des B.0r zu bewirkender Abschätzung von der Baukommission fest- 
gesetzt und ausgezahlt. 
Ueber die Poze der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter 
Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an 
die Regierung einlegen. Z 
Die Uebergabe der Grundslücke und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Ermittelung der Entschädigung nicht aufgehalten. Z 
Die obigen Vorschriften gelten auch für die Ausführung der im §F. 10. 
gedachten Verbesserungsanlagen mit der Maaßgabe, daß dabei der Deichhaupt= 
mann an die Stelle der Baukommisstion tritt. 
Das alte Flußbett, soweit es in Folge der anzulegenden Durchsliche nicht 
als Wasserabzug bestehen bleibt, geht in das Eigemhum des Verbandes über, 
vorbehaltlich des Rechts der Fischereiberechtigten. 
Diese können jedoch das Ausfüllen des alten Flußbetts nicht verhindern; 
sie erhalten die Fischerei in dem neugegrabenen Flußbette. 
§. 13. 
Die Ausführung der Bauten nach dem festgestellten Meliorationsplan 
C. 9.) wird unter der Kontrole des Deichamtes einer besonderen Baukommission 
„für die Regulirung des Alands“ übertragen, welche besteht: 
a) aus dem Königlichen Kommissarius als Vorsitzenden, 
b) aus drei von dem Deichamte zu wählenden Interessenten, und zwar: 
einem Rittergutsbesitzer, 
einem städtischen und 
einem bäuerlichen Interessenten, 
von denen der erstere den Vorsitz übernimmt, falls der Königliche Kom- 
missar abwesend oder behindert ist, 
c) aus dem vom Deichamte gewählten ausführenden Bautechniker, welcher 
nur berathende Stimme hat. 
Der Landrath des Kreises hat das Recht, den Sitzungen der Bau- 
kommission beizuwohnen. 
Diie Baukommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. · 
Sie besorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der 
Grundstuͤcke, deren Ankauf Ausfuͤhrung des Meliorationsplans nothwendig 
ist; desgleichen die etwaige Veraͤußerung der in das Eigenthum des Verbandes 
übergehenden Grundstücke; sie ist verpflichtet, im Interesse des Verbandes auf 
möglichsie Kostenersparniß Bedacht zu nehmen und überall dasjenige anzuordnen 
und zu veranlassen, was ihr zum Nutzen des Verbandes zweckdienlich erscheint. 
Diie Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von drei Kom- 
missionsmitgliedern zu unterschreiben. 
Sobald die Ausführung des Meliorationsplans bewirkt ist, hört das 
Mandat der Baukommission auf. Streitigkeiren über die Bauausführung, 
welche
	        
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