Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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welche bei der Uebergabe der Anlagen an die gewoͤhnliche Verwaltung des 
Deichamtes entstehen moͤchten, werden von dem Minister fuͤr die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung zu Magdeburg ent- 
schieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
S. 14. 
Nach erfolgter Ausführung dieser Vorfluthsregulirung verbleibt die spä- 
tere Unterhaltung und Räumung des Flusses, ebenso wie die Unterbaltung der 
Deiche, Brücken und Schleusen an demselben, in der Regel den bisher dazu 
Verpflichteten. 
Die Unterhaltung der neuen Durchstiche wird, wenn keine andere Eini- 
gung erfolgt, unter die Unterhaltungspflichtigen der eingehenden alten Fluß- 
strecken durch die Verwaltungsbehörden nach-Anhbrung des Deichamtes vertheilt. 
Dasselbe gilt für die anderweite Eintheilung der Deichkaveln, welche durch 
die Verlegung von Deichen nothwendig wird. 
Der neue Rückstaudeich mit den Schleusen auf der Strecke vom Ueter- 
deich bis zum Wahrenberger Querdeich (Retzwischer Deich) wird den durch 
diesen Deich geschützten Grundslücksbesitzern nach Maaßgabe ihres eingedeichren 
Besitzstandes zur künftigen Unterhaltung übergeben, wogegen dieselben auch die 
Grasnutzung dieses Deiches beziehen, soweit dieselbe nicht den angrenzenden 
Grundbesitzern nach bestehendem Recht für unentgeltliche Hergabe des Erd- 
materials zufallt. Die Normalmorgenzahl des Vorfluthskatasiers G. 11.) dient 
zur Grundlage für die von den Verwaltungsbehörden nach Anhörung des Deich- 
amtes festzustellende Kaveleintheilung. 
Der untere Theil des Rückstaudeichs auf der Strecke vom Wahrenberger 
Querdeich (Retzwischer Deich) bis zur Hannöverschen Grenze wird auch künftig. 
gemeinschaftlich unterhalten von dem Deichverbande nach Maaßgabe des Vor- 
fluthskatasters G. 11.), wogegen auch der Verband die Grasnutzung dieser 
Deichstrecke bezieht. 
Dieser gemeinschaftlich zu unterhaltende Rückstaudeich steht unter Schau 
des für die korrigirten Flußstrecken einzurichtenden Schauamts. 
g. 15. 
Um die gute Unterhaltung und regelmätige Raͤumung der Flüsse und 
Hauptgräben zu sichern, sollen die beslehenden Schaueinrichkungen und Regle- 
ments von dem Deichamte geprüft, und demnächst nach Befinden die erforder- 
lichen Verbesserungen von der kompetenten Behörde angeordnet werden. 
Während der Ausführung des Meliorationsbaues schaut die Baukommis- 
sion unter Zuziehung der bisherigen Schaurichter die zu regulirenden Flußstrecken. 
III. Abschnitt. 
Organisation der Deichverbände. 
g. 16. 
Jede der im §. 2. genannten drei Niederungen bildet einen selbsiständigen 
Deichverband mit Korporationsrechten. 
(Nr. 5098.) 50“ Der
	        
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