Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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der Landgemeinden einen Schöppen oder ein anderes betheiligtes Ge- 
meindemitglied mit ihrer Vertrekung beauftragen. 
Bei Wahlen in den Landgemeinden ist nur derjenige stimmfähig, 
welcher zur Theilnahme an der Gemeindeversammlung berechrige ist. 
6) Die Liste der Wähler in jedem Wahlbezirk wird von dem Deichhaupt- 
mann und, so lange ein solcher nicht gewählt sein sollte, von dem be- 
treffenden Landrath mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt. Die 
Liste wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Wahrend dieser Zeit kann je- 
der Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Lisien bei dem 
Wahlkommissarius erheben. 
h) Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Erkenntniß verloren hat 
und nicht Beamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wähl- 
barkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen 
Verwandte zugleich gewche so wird nur der dltere zugelassen. 
i) Die Wahl in jeder einzelnen Wahlabtheilung erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit der anwesenden Wähler und kann nur auf einen Deichgenossen, 
welcher zu dieser Abtheilung gehörk, gerichtet werden. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
k) Die Wahlperiode der gewählten Repräsentanten ist eine sechsjährige und 
wechselt mit der regelmäßig im Monat Juni abzuhaltenden Deichamts- 
itzung. 
1) Die Wahlkommissarien werden von der Regierung ernannt. Die Ent- 
scheidung über die Einwendungen gegen die Wählerlisten und die Wah- 
len, sowie die Prüfung der Wahlen sieht dem Deichamte zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der 
Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über 
die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 20. 
Die Deichschauen werden wie bisher abghaten Der Regierungskom- 
missarius kann sich bei Verhinderung durch den Deichhauptmann vertreten lassen. 
Den Schauen wohnen außer den Richtern und Heimreitern mindestens 
zwei Deputirte des Deichamtes, welche dieses auf sechs Jahre waͤhlt, bei. 
Dieselben haben das Recht, gleich den Deichbeamten an der observanz- 
maͤßigen Verpflegung und Bekoͤstigüng auf den Deichschauen Theil zu nehmen. 
Zu der Haͤmertenschen Deichschau stellen die Deichkavelbesitzer aus der 
Wische fernerhin nur Einen Heimreiter. 
Die foͤrmliche Hegung der Schauen und die Vereidigung der Richter 
und Heimreiter bei den Schauen fällt für die Zukunft fort. 
(Nr. 500.) g. 21.
	        
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