Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 38680 — 
g. 21. 
Jeder Verband hat seine besondere Deichkasse, uͤber deren Verwaltung 
das Deichamt das Erforderliche zu beschließen hat. 
Der Deichbeamte, welcher die Deichkasse verwaltet, fuͤhrt das Deich- 
kataster und repartirt die einzuziehenden Gelder auf die einzelnen Interessenten. 
Die Ortserhebung der Beitraͤge in den einzelnen Gemeinden und die 
kostenfreie Abfuͤhrung derselben an die Deichkasse ist Sache jeder Gemeinde, 
desgleichen die Berichtigung des Deichkatasters innerhalb der Gemeindefeldmark. 
Das in baaren Besländen und in zinstragenden Papieren bestehende 
Vermögen der sämmtlichen Altmärkischen Deichdivisionen, sowie die Deichver- 
pflegungsgelder, werden nach Konslituirung der besonderen Verbände durch die 
Regierung nach Anhörung der Deichämter unter die einzelnen Verbände ver- 
haͤltnißmaͤßig vertheilt. 
S. 22. 
Jedes Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung besondere Ge- 
schaftsreglemenrs für die Deichverwaltung und für die Deichbeamten erlassen. 
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Juli 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. Er. v. Pückler. 
  
Nedigirt im Burcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehcimen Ober= Cofbuchdruckerei 
. k.Dcckek)·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.