Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 29.— 
  
(Nr. 5099.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Düsseldorf zweiter Serie, im Betrage von 100,000 Thalcrn. Vom 
1. Juli 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtoerordneten-Versammlung 
der Stadt Oüsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung 
der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, ein Darlehn von 
100,000 Thalern, geschrieben Einmalhundert tausend Thalern Kurant, gegen 
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obli- 
gationen zweiter Serie, jede zu 100 Thalern, geschrieben Einhundert Thalern, 
aufzunehmen und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl 
als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir, in 
Gemäßheit des 9. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch 
gegenwärtiges Prioilegium die landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: « 
1) Die Obligationen werden mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich verzinst und die 
Zinsen in halbjaͤhrlichen Terminen gezahlt. Zur allmaͤligen Tilgung der 
Schuld werden jaͤhrlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der einit- 
tirten Obligationen nebst den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen ver- 
wendet; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds 
mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch 
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern der Obli- 
gationen geeenn Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund 
des Prioilegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden stadtischen 
Schuldentilgungs-Kommission äberrragen, welche auch für die Befolgung 
der Bestimmungen des gegenwärigen Privilegiums veramwortlich ist. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5099.) 51 3) Die 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1859.
	        
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