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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 29.—
(Nr. 5099.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Düsseldorf zweiter Serie, im Betrage von 100,000 Thalcrn. Vom
1. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtoerordneten-Versammlung
der Stadt Oüsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung
der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, ein Darlehn von
100,000 Thalern, geschrieben Einmalhundert tausend Thalern Kurant, gegen
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obli-
gationen zweiter Serie, jede zu 100 Thalern, geschrieben Einhundert Thalern,
aufzunehmen und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl
als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir, in
Gemäßheit des 9. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch
gegenwärtiges Prioilegium die landesherrliche Genehmigung zur Emission der
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: «
1) Die Obligationen werden mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich verzinst und die
Zinsen in halbjaͤhrlichen Terminen gezahlt. Zur allmaͤligen Tilgung der
Schuld werden jaͤhrlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der einit-
tirten Obligationen nebst den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen ver-
wendet; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds
mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern der Obli-
gationen geeenn Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.
2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund
des Prioilegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden stadtischen
Schuldentilgungs-Kommission äberrragen, welche auch für die Befolgung
der Bestimmungen des gegenwärigen Privilegiums veramwortlich ist.
Jahrgang 1859. (Nr. 5099.) 51 3) Die
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1859.