Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 382 — 
3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 1000. 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Oberbuͤrgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole be- 
auftragten städtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist 
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu zwei und einen halben Thaler, in den darin bestimmten halb- 
jährlichen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode wer- 
den nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch 
die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und 
daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons 
werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und dem mit der Kon- 
trole beauftragten städtischen Sekretariaksbeamten unterschrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal= 
kasse, namentlich bei Entrichtung von Kommunalsteuern, in Zahlung an- 
genommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Be- 
hörden zu milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monake vor dem 
ZJahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs -Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestatter ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Ober- 
bürgermeister und den Mirgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Prokokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fül- 
ligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Jahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der Kädtischen, Sparkasse als zu8red 
positum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.