Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sächlich  mit  der  Berliner  Konferenz,  deren  Resultate  für  das  Okkupationsrecht
  er  mit  Recht  als  unvollständig  und  ungenügend  bezeichnet,  und  mit
den  Arbeiten  des  Institut  de  droit  international  in  seiner  Lausanner
Sitzung  d.  J.  1888.

Der  zweite  Theil  handelt  vom  Subjekt  der  Okkupation,  als
welches  auch  für  den  Verf.  vom  Standpunkt  des  Völkerrechts  nur  der  Staat
in  Betracht  kommen  kann.  In  drei  Kapiteln  wird  dies  des  Näheren  ausgeführt.
Im  ersten  wird  erörtert,  wie  der  okkupatorische  Gebietserwerb  für  den
Staat  entweder  durch  einen  Mandatar  oder  auf  dem  Wege  der  negotiorum
gestio  vermittelt  wird.  Die  dabei  vom  Verf.  aufgeführte  Kategorie  des
mandatum  tacitum  erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Jedenfalls  kann  ein  solches
in  dem  (p.  112,  N.  2)  angeführten  Beispiel  nicht  erblickt  werden;  es  handelt
  sich  bei  der  vom  Verf.  behaupteten  Betheiligung  der  preussischen
Kronfideikommiskasse  an  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  lediglich
um  ein  rein  privates  Geschäft  ohne  jede  öffentlichrechtliche  Bedeutung.
Dagegen  scheint  uns  die  Konstruktion  des  staatlichen  Gebietserwerbs  durch
die  nachträglich  (in  der  Verleihung  eines  Schutzbriefs)  anerkannte  Thätigkeit
  von  Privaten  nach  den  Grundsätzen  der  negotiorum  gestio  durchaus
zutreffend.

Im  zweiten  Kap.  wird  untersucht,  ob  alle  oder  nur  gewisse  Arten
von  Staaten  okkupiren  können,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  halbsouveräne
und  Schutzstaaten.  Am  wichtigsten  und  interessantesten  aber  sind  die  Ausführungen
  des  dritten  Kap.,  welche  die  Frage  nach  der  rechtlichen  Möglichkeit
  und  Natur  eines  Gebietserwerbs  durch  private  Personen  oder  Gesellschaften
  in  eingehender  Weise  behandeln.  Der  Verf.  hat  sich  hier  eingestandenermassen
  vollständig  auf  den  Boden  der  vom  Ref.  vertretenen
Auffassung  gestellt,  dieselbe  aber  nach  allen  Seiten  hin  näher  ausgeführt
und  begründet.  Das  Schlussresultat  dieser  sehr  gediegenen,  die  ausserordentlich
  schwierige  Materie  mit  grosser  Gründlichkeit,  Vollständigkeit  und
Klarheit  behandelnden  Untersuchungen  stimmt  mit  dem  vom  Ref.  gefundenen
wesentlich  überein.  „Wenn  eine  private  Person  oder  Gesellschaft  sich  in
einem  unbewohnten  Liande  (es  ist  dies  der  einfachste  Fall)  ohne  staatlichen
Auftrag  und  ohne  in  der  Eigenschaft  eines  negotiorum  gestor  zu  handeln,
niederlässt,  so  erwirbt  sie  durch  die  Okkupation  nur  private  Eigenthumsrechte.
  Kein  Rechtsgrundsatz  steht  jedoch  im  Wege,  dass  sie  nicht  mit
der  Zeit  auch  Hoheitsrechte  erwerbe.  Je  nach  den  Umständen  wird
sich  entweder  ein  neuer  Staat  bilden,  oder  die  Kolonie  wird,  che  es  ihr  gelungen
  ist,  sich  in  einen  Staat  umzuwandeln,  unter  die  koloniale  Gebietshoheit
  eines  schon  bestehenden  Staates  fallen,  um  entweder  wie  Borneo  eine
Schutzbriefkolonie,  oder  wie  Assab  eine  Kronkolonie  zu  werden.“  (p.  188.)

Am  interessantesten  erscheint  Ref.  der  dritte  Theil,  in  dem  der
Verf.  in  durchaus  selbständiger  und  gründlicher  Weise  das  mögliche
Objekt  der  Okkupation  zu  bestimmen  sucht.  Es  handelt  sich  dabei