Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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positum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge 
dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte 
Anweisung des Oberbürgermeisters * bestimmungsmäßiger Verwendung 
an den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt werden. Die depo- 
nirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in 
acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kommunalkasse 
durch diese auszuzahlen. 
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlas- 
senden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin- 
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung unter Nr. 14. gemäß, als verloren oder 
vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als 
getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der 
Hüchtischen. Verwaltung zur Verwendung für milde Sriftungen anheim- 
fallen. 
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermogen und ihren sämmtlichen Einkünften, und 
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zu rechter 
Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern gericht- 
lich verfolgt werden. 
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol- 
gen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder öffent- 
lichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, Arnsberg und Cöln. 
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Sraatsschuldscheine und deren Zinskupons Be- 
zug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen 
des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- 
papiere . 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen An- 
wendung: 
a) die 8 K. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der staͤdtischen Schulden- 
tilgungs-Kommisston gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Eeschsfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Ver- 
ordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Verwal- 
tung des Staatsschatzes — zukamen; gegen die Verfügungen der Kom- 
mission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düsseldorf siatt; 
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte zu 
Düsseldorf; , 
c)dieindm55.6.9.und12.vorgeschriebenenBekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
q) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen 
acht und an die Stelle des im §F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs- 
termines soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
Oer. 5000) 517 unter
	        
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