Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch da- 
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- 
währleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 1. Juli 18359. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
Düsseldorfer Stadt-Obligation 
II. Emission. 
9 Siegel 
silerkener, Litt. B. der Stadt. 
Düsseldork. 
   
über 
Einhundert Thaler Courant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 
.. .. . . . ... .. ... hiezu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und be- 
kennen hiermit. dass der Inhaher dieser Obligation die Summe von 
Einhundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die 
Stadigemeinde Düsseldorf zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich fesigeselzten Zinsen sind am 1. Mai 
und 1. November jeden Jahres füllig, werden aber nur gegen Rück- 
gabe der ausgeferligten halbjährigen Zinscoupons gezablt. 
Das Capital wird ldurch Ankauf oder Verloosung berichtigt wer- 
den, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. 
Die näheren Bedingungen sind in dem umstchend abgedruckten 
Privilegium enthalten. 
Düsseldorl, am e 18. # 
Der Oberbürgermeister. Dic städtische Schuldentilgungs- 
Commission. 
Eingetraten Controlbuch Fol.. (llierzu sind die Coupons ausgereicht.) 
Der städtische Secretariats-Beamte. Der Communal-Emplänger. 
(Erster)
	        
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