Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Erster) K u p on Dieser Kupon wird nach 
dem Allerhöchsten Pridile- 
S. 1. 24 Rchlr. Dösseldorf Stadt. Obligatie gium v0 
: 1 - gülti d wertblos. 
C. I. à10) M.... üffeldorfer Stadt-Obligation, 
zweiter Serie zum.. erhoben ist. 
über —.. T CTA]ç…£2-ccc: 
100 Rthlr. Kurant. 
Inhaber dieses empfaͤngt am ... . .... .. . . . . . . . an halbjaͤhrigen Zinsen der 
obengenannten Düsseldorfer Stadt-Obligation aus der Düsseldorfer Kommunal- 
kasse zwei und einen halben Thaler Kurant. 
Der Oberbürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- 
N. N. Kommission. 
N. N. N. N. JN. N. 
(Die Namen des Oberbürgermeisters und der 
Kommissions-Mitglieder werden gedruckt.) 
Eingetragen Fkol. der Kontrole. 
Der städtische Sekretariatsbeamite. Der Kommunal-Empfänger. 
  
(Nr. 5100.) Allerhoͤchster Erlaß vom 1. Juli 1859., betreffend die Ergaͤnzung resp. Abaͤn- 
derung der &#. 13. und 40. des Revidirten Reglements fuͤr die Feuer- 
sozietaͤt der saͤmmtlichen Staͤdte der Provinz Schlesien, mit Ausschluß 
der Stadt Breslau, vom 1. September 1852. 
A. den Bericht vom 21. Juni d. J. will Ich die von dem XlII. Provinzial- 
Landtage der Provinz Schlesien in der hierbei zurückerfolgenden Petition vom 
21. Dezember pr. in Amtrag gebrachten Ergaänzungen und Abänderungen des 
Revidirten Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte der Mo- 
vinz Schlesien, mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1832. 
(Gesetz-Sammlung Seite 591. ff.), wie folgt, genehmigen. 
Zu g. 13. 
Der Schlußsatz des F. 13. findet auch auf den Fall Anwendung, wenn 
ein Assoziat bei der Versicherung seiner ein Gehöft bildenden Gebäude einzelne 
derselben unversichert gelassen hat. Die Bestimmungen der W. 8. und 35. des 
Reglements werden hierdurch nicht berührt. - 
mi.5099—5101.) Zu
	        
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