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Zu g. 40.
Die Beschränkung im §. 40., wonach der eiserne Fonds nur bis zur
Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden soll, findet nicht
ferner statt, vielmehr darf derselbe auf dem im F. 40. bezeichneten Wege bis
zur Höhe eines gewöhnlichen Jahresbedarfs gebracht werden.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majesiät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5101.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859., betreffend die Ab#nderung des K. 78.
des Reglements für die Provinzial-Städte-Feuersozietot der Provinz
Sachsen vom 5. August 1838.
A. den Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich nach dem Antrage der zum
XlIll. Provinziallandtage versammelt gewesenen Stände der Provinz Sachsen
folgende Abänderung des F. 78. des Reglements für die Provinzial-Stdre-
Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838. (Gesetz-Sammlung
S. 381. ff.) hierdurch genehmigen. Die in dem KF. 78. des Reglements den
Magisträten auferlegte Verpflichtung, die Angelegenheiten der Soziett nach
den Bestimmungen des Reglemenks zu besorgen und dabei unentgeltlich zu
fungiren, wird, soweit denselben die unentgeltliche Funktion auferlegt ist, auf-
gehoben. Es erhalten vielmehr vom 1. Januar. 1859. ab der Bürger eister
oder dasjenige Magistratsmitglied, welches von dem Bürgermeister mit der
speziellen Bearbeitung der Sozietäts-Angelegenheiten beauftragt wird, cine
Remuneration aus Sozietätsfonds, welche jährlich nach der am Jahresschlusse
vorhandenen Ges tversicherungss des Orts derartig berechnet wird, daß
#a) von einer Bersicherungssumme bis inkl. 500,000 Rthlr. zwei Silber=
groschen pro Mille,
b) von dem diese Summe übersteigenden Berage der Versicherungssunme
is