Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Zu g. 40. 
Die Beschränkung im §. 40., wonach der eiserne Fonds nur bis zur 
Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden soll, findet nicht 
ferner statt, vielmehr darf derselbe auf dem im F. 40. bezeichneten Wege bis 
zur Höhe eines gewöhnlichen Jahresbedarfs gebracht werden. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. Juli 1859. 
Im Namen Sr. Majesiät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. 
An den Minister des Innern. 
(Nr. 5101.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859., betreffend die Ab#nderung des K. 78. 
des Reglements für die Provinzial-Städte-Feuersozietot der Provinz 
Sachsen vom 5. August 1838. 
A. den Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich nach dem Antrage der zum 
XlIll. Provinziallandtage versammelt gewesenen Stände der Provinz Sachsen 
folgende Abänderung des F. 78. des Reglements für die Provinzial-Stdre- 
Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838. (Gesetz-Sammlung 
S. 381. ff.) hierdurch genehmigen. Die in dem KF. 78. des Reglements den 
Magisträten auferlegte Verpflichtung, die Angelegenheiten der Soziett nach 
den Bestimmungen des Reglemenks zu besorgen und dabei unentgeltlich zu 
fungiren, wird, soweit denselben die unentgeltliche Funktion auferlegt ist, auf- 
gehoben. Es erhalten vielmehr vom 1. Januar. 1859. ab der Bürger eister 
oder dasjenige Magistratsmitglied, welches von dem Bürgermeister mit der 
speziellen Bearbeitung der Sozietäts-Angelegenheiten beauftragt wird, cine 
Remuneration aus Sozietätsfonds, welche jährlich nach der am Jahresschlusse 
vorhandenen Ges tversicherungss des Orts derartig berechnet wird, daß 
#a) von einer Bersicherungssumme bis inkl. 500,000 Rthlr. zwei Silber= 
groschen pro Mille, 
b) von dem diese Summe übersteigenden Berage der Versicherungssunme 
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