— 3 —
Kupon
zur
Thorner Stadt-Obligation
Littr.. %
über
“. Thaler Preußisch Kurant.
Inhaber empfängt an. 18. an halbjahrigen Zinsen
fuͤr die Zeit vom .. ..... ........... bis....... ........... aus der Kaͤm-
merei-Kasse zu Thorn . .. .. Thaler.
Thorn, den tten ... 18.
Der Magistrat.
Dieser Kupon verjaͤhrt nach dem Gesetze
vom 31. Maͤrz 1838. in vier Jahren, verliert
also am .............. ... seine Guͤltigkeit.
(Nr. 4997.) Allerhoͤchster Erlaß vom 6. Dezember 1858., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-
Chaussee von Stallupênen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, bis zur
Millkallener Kreisgrenze in der Richtung auf Schirwindt. "
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Stallupönen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, bis zur Pillkalle=
ner Kreisgrenze in der Richtung auf Schirwindt genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will Ich dem Stallupöner Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemáßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld--Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
(r. 4996—400.) 17 wegen