Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Kupon 
zur 
Thorner Stadt-Obligation 
Littr.. % 
über 
“. Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber empfängt an. 18. an halbjahrigen Zinsen 
fuͤr die Zeit vom .. ..... ........... bis....... ........... aus der Kaͤm- 
merei-Kasse zu Thorn . .. .. Thaler. 
Thorn, den tten ... 18. 
Der Magistrat. 
Dieser Kupon verjaͤhrt nach dem Gesetze 
vom 31. Maͤrz 1838. in vier Jahren, verliert 
also am .............. ... seine Guͤltigkeit. 
  
  
(Nr. 4997.) Allerhoͤchster Erlaß vom 6. Dezember 1858., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- 
Chaussee von Stallupênen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, bis zur 
Millkallener Kreisgrenze in der Richtung auf Schirwindt. " 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee von Stallupönen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, bis zur Pillkalle= 
ner Kreisgrenze in der Richtung auf Schirwindt genehmigt habe, bestimme 
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. 
Zugleich will Ich dem Stallupöner Kreise gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemáßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel- 
tenden Chausseegeld--Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
(r. 4996—400.) 17 wegen