Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 390 — 
der darin verschriebenen Kapitalbetraͤge anders, als nach Maaßgabe der im 
K. 3. enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig prdsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn die im H§. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In dem Falle zu a. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das. 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem dieser Fall eintritt, zurückgefor- 
dert werden, und zwar bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons. 
In dem unter b. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation. 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden 
sollen. — In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In- 
verzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten 
zu lassen. 
g. 8. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in die im F. 21. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft 
(Gesetz-Sammlung S. 791.) bezeichneten Blätter eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blatter eingehen, so bestimmt die Direktion mit Ge- 
nehmigung Unseres Handelsministeriums dasjenige Blatt, welches an dessen 
Stelle treten soll. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenh#ndig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Prioritäts-Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu ge- 
ben oder den Rechten Dritter zu prchjudiziren. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juli 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
Jnhaber dieser Obligarion hat einen Antheil voo . .. Thalern Preu- 
Huch Kurant oder ... Galden süddeutscher Währung an der mi #ler 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.