Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und 
Muster-Akteste werden nach einer besonderen Taxe erhoben, welche 
* den Schiffern im Dienstlokale der Polizeibehörde eingesehen werden 
ann. 
V. Die Gebühren der Schiffsabrechner sind ebenfalls durch eine be- 
sondere Tare festgesetzt, welche, in Deutscher und Holländischer Sprache 
abgedruckt, in dem Geschäftsgelasse des Haupt-Steueramts und in den 
Komtoiren der Schiffsabrechner zu Jedermanns Einsicht aushängt. 
Auslagen, deren Erslattung die Schiffsabrechner außer den in der 
Taxe festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen den Schiffern 
durch Rechnungen oder anderweite Beläge besonders 'nachgewiesen werden. 
Schloß Babelsberg, den 11. Juli 1859. 
Im Namen Gr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
(Nr. 5106—5107.) (Nr. 5107.)
	        
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