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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 33.—
(Nr. 5112.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859., die Auflösung der Centralkommission
für die Angelegenheiten der Rentenbanken betreffend.
A- den Antrag des Staatsminisieriums vom 1. d. M. bestimme Ich, daß
die durch den Erlaß vom 21. Mai 1850. (Gesetz-Sammlung S. 334.) an-
geordnete Centralkommission für die Angelegenheiten der Renfenbanken, nach-
dem dieselbe ihre Aufgabe erfüllt, jetzt wieder aufgelöset und daß fortan die
obere Aufsicht über die Provinzial-Rentenbanken von dem Finanzminister und
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unmittelbar geführt
werde. — Die genannten beiden Minister sind mit der Ausführung dieser
Maaßregel beauftragt und haben den Zeitpunkt bekannt zu machen, mit welchem
dieselbe in Wirksamkeit tritt.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kennt-
niß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
ürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
⅛ d. Pe Simon"., 9. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
An das Staakeministerium.
Jahrgang 1859. (Nr. 5111—413. 58. (Nr. 5413.)
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1659.