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g. 13.
Abaͤnderungen dieses Deichstatuts koͤnnen nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck.
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 15. August 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Simons. Er. v. Pückler.
(Nr. 5114.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 5. August 1859., betreffend
die mit der Fürstlich Reuß-Plauischen dlterer Linie Regierung getroffene
Uebereinkunft wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen
gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 16. August 1859.
G.# dem 9. 269. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen die Angehörigen
eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Koôniglich Preußische und die Fürstlich Reuß-
Plauische alterer Linie Regierung unter sich übereingekommen sind, gegenseitig
ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeich-
nungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens
des unterzeichneten Königlich Preußischen Ministers der auswärtigen Angele-
enheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des
269. des erwähnten Strafgesetzbtuches auch zum Schutze der Fürstlich Reuß-
Plauischen älterer Linie Unterthanen in der gesammten Königlich Preußischen
Monarchie bis auf Weiteres Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial-
Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 5. August 1859.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) v. Schleinitz.
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Vor-