Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5117.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. August 1859., betreffend die Wiederherstellung der 
bei dem Brande im Hypothekenbuͤreau des Kreisgerichts zu Inowraclaw 
im Jahre 1858. verloren gegangenen Akten. 
D a bei dem am 17. Januar 1858. im Hypothekenbüreau des Kreisgerichts 
zu Inowraclaw staltgefundenen Brande 
a) die Abten über einzelne Grundsiücke, welche noch nicht in die Hypotheken= 
bücher eingetragen, resp. deren Folien noch nicht berichtigt waren, ferner 
b) die meisten Akren über diejenigen Grundstücke, welche bereits in die Hy- 
pothekenbücher eingetragen sind und mit denselben verschiedene zu densel- 
ben eingereichte Hypotheken-Instrumente 
vernichtet oder verloren sind, Behufs Wiederherstellung der Akten sub g., so- 
wie zur Ergänzung der Akten sub b. nach F. 3. Tit. 4. der Allgemeinen Hy- 
potheken-Ordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so bestimme Ich 
auf Ihren Bericht vom 19. Augusi d. J.: 
1) Alle diejenigen, denen auf solche, der Gerichtsbarkeit des Kreisgerichts 
zu Inowraclaw unterworfenen Grundstücke oder Gerechtigkeiten, in Hin- 
sicht deren die Grundakten bei dem am 17. Januar 1858. im Lokal des 
Kreisgerichts zu Inowraclaw staltgefundenen Brande vernichtet sind, 
Eigenthums-, Hypotheken= und andere Realrechte oder Ansprüche zu- 
stehen, welche noch nicht in die Hppothekenbücher eingetragen sind, sollen 
durch eine in den offentlichen Anzeiger der Amtsblätter der Regierungen 
zu Bromberg und Marienwerder dreimal (monatlich einmal) einzurückende 
und an der Gerichtsstelle des Kreisgerichts zu Inowraclaw auszuhän- 
gende Vorladung öffentlich aufgefordert werden: „ihre Rechte oder An- 
sprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, deren Ablauf dem Tage 
nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem genannten Kreisgerichte anzu- 
melden und nachzuweisen.“ 
Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behält zwar seine Rechte 
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben und kann sich 
auch an das ihm verhaftete Grundslück halten, so lange sich solches noch 
in den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er ver- 
liert aber, insoweit der Schuldner datz Recht oder den Anspruch nicht 
selbst zur Eintragung angemeldet, oder wenn der Richter aus anderen 
Dokumenten davon Kennkniß erbielt, solche nicht anerkannt und deren 
Eintragung bewilligt hat: 
a) seine Realrechte in Beziehung auf jeden Dritten, welcher im red- 
lichen Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs, beziehungs- 
weise nach dessen Einrichtung das Grundstück erwirbt, 
h) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrigen Realberechtigten, 
deren Hypotheken oder andere Realansprüche vor den seinigen ein- 
getragen, beziehungsweise — was die in die Hypothekenbücher noch 
nicht eingetragenen Grundstücke betrifft — vor den seinigen ange- 
meldet und demnächst zur Eintragung geeignet befunden worden Lin 
er- 
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(Nr. 5117.)
	        
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