Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Derselbe haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente späterhin 8 
machten Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der 
an ihn ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen 
sind in der oͤffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen. 
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederher- 
stellung der Grundakten und der verbrannten Dokumente von allen Ge- 
richtskosten und Stempelgebühren befreit sein. 
4) Ict ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften zu 1. und 2. 
erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundstück betreffenden, 
auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen versehenen 
Hopotheken-Instrumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse 
jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufge- 
bots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch noch 
besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten auch die Stelle des 
Prcäklusionserkennnisses vertreten. 
5) Bei norhwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er- 
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs über solche Grundstücke, de- 
ren Hypothekenbuch zur Zeit des Brandes noch nicht vollständig regulirt 
war, eingeleitet werden, hat das Gericht die Aufnahme der Taxe und 
den Bietungstermin nur denjenigen Hypothekengläubigern und Real- 
berechtigten besonders bekannt zu machen, deren Rechte bis zur Einlei- 
tung der Subhastation im Hypothekenbuche eingetragen, oder bei den 
neu angelegten Grundakren angemeldet sind. Allen etwaigen, dem Ge- 
richte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekenglaubigern und 
Realberechtigten, sowie allen sonstigen Realprätendenten ist in dem uöf- 
fentlichen Subhastationspatente die Warnung zu stellen: daß beim Aus- 
bleiben im Bietungskermine der Zuschlag und die Vertheilung der Kauf- 
elder erfolgen werde, ohne Rücksicht auf die Ansprüche und Rechte der 
Ausbleibenden an das Grundslück, mit denen dieselben demnächst nicht 
weiter gehört werden würden. 
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Ostende, den 24. August 1859. 
Im Namen Sr. Majesickt des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. 
An den Justizminister. 
  
Nedigirt im Börequ des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. Decker).
	        
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