Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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diejenigen, welche erst in Folge der stattfindenden Flußverlegungen Bachadja- 
zenten werden, burch die Grasnutzungen auf den Uferraͤndern und Boͤschungen 
und durch den Grabenauswurf nicht genuͤgend fuͤr die Uebernahme der Reini- 
gungslast entschaͤdigt werden, ist ihnen besondere Entschaͤdigung zu gewaͤhren, 
welche im Mangel einer guͤtlichen Einigung nach Anhörung des Vorstandes 
und des betreffenden Eigenthümers von der Regierung in Cöln endgültig fest- 
esetzt wird. 
9 Die Unterhaltung der schon vorhandenen Brücken, Schleufen, Wehre, 
Damme, Gräben und Kanale verbleibt denjenigen Gemeinden oder Privaten, 
denen solche gegenwärtig obliegt, nachdem der durch diese Regulirung etwa er- 
forderliche Umbau dieser Anlagen von der Genossenschaft ausgeführt ist. Hin- 
sichtlich des zundchst unterhalb Kühlseggen befindlichen sogenannten Bllieshei- 
mer Wehres ist zu bemerken, daß die unterhalb dieses Wehres belegenen Be- 
sitzer von Wassertriebwerken sich in einem besonderen Akte zum Neubau dessel- 
ben auf ihre alleinige Kosten verpflichtet haben. 
Entsteht unter den Genossen Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf 
Kosten der Genossenschaft oder von einzelnen Mitgliedern derselben auszuführen 
und künftig zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung zu Cöln 
und in weiterer Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten mit Ausschluß des Rechtsweges. 
K. 3. 
Die Arbeiten der Genossenschaft werden nicht durch Naturalarbeit der 
Genossenschafrsmitglieder, sondern auf Rechnung der Genossenschaft für Geld 
ausgeführt. Zu dieser Ausführung, sowie zur künftigen Unterhaltung der An- 
lagen tragen alle Mitglieder der Genossenschaft nach Verhüältniß des durch 
diese Anlagen für ihre Grundstücke herbeigeführten Vortheils oder abgewende- 
ten Schadens bei. 
Nach diesem Verhältnisse ist der Beitrag: 
1) für jeden Hof, Haus oder Garten in dem durch das Austreten des 
Swistbaches leidenden Theile des Dorfes Metternich drei Theile und 
2) für jeden Preußischen Morgen der übrigen im Meliorationsbezirke bele- 
genen fruchttragenden Grundstücke zwei Theile. 
Der nach diesem Verhältnisse auf die Höfe, Häauser und Gärten im 
Dorfe Metternich fallende gesammte Antheil an den Kosten wird auf die ein- 
zelnen Eigenthümer dieser Kaaliräten nach Verhältniß des Katastral-Reinertra- 
ges der Letzteren repartirt. · 
H.4. 
UnterBeachtungdekimS.3.bestimmtenGtundsätzeistvondemGe- 
nossenschaftsvorsteher ein Genossenschaftskataster aufzustellen, welches saͤmmtliche 
zum Genossenschaftsterrain gehörige Grundslücke nachweist und wovon Auszüge 
für die Grundstücke jedes Gemeindebezirks bei den betreffenden Gemeindevor- 
ständen vier Wochen lang zur Einsicht der Betheiligten offen zu legen sind. 
Die erfolgte Auslegung ê1 an den ersten beiden Tagen in ortsüblicher Weise 
(Nr. 5119.) 60 bekannt
	        
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