Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5121.) Allerhoͤchster Erlaß vom 26. August 1859., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussce von Deuz an der Sieg-ahnstraße durch das Werthethal über 
Salchendorf, Heigersdorf bis Hainchen und deren spätere Fortsetzung von 
Hainchen bis zur Nassauischen Grenze in der Richtung auf Rittershausen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Deuz an der Sieg-Lahnstraße durch das Werthethal über 
Salchendorf, Helgersdorf bis Hainchen und deren spätere Fortsetzung von Hain- 
chen bis zur Nassauischen Grenze in der Richtung auf Ritteröhausen geneh- 
migt habe, besimmne Ich bierdurch, daß das Erpropriationsrecht für die zu der 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Amvendung kommen 
sollen. Zugleich will Ich den betreffenden Gemeinden gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
eines gegen die Sätze des Chausseegeld-Tarifs für die Staats-Chausseen um 
die Hälfte erhöhten Chausseegeldes mit der Maaßgabe, daß die Betheiligten 
sich eine Herabsetzung auf die einfachen Sätze nach Ablauf von sechs Jahren 
ohne Entschädigung gefallen lassen müssen, insofern dies nach der Entscheidung 
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanz- 
Ministers um Interesse des Verkehrs nothwendig wird, verleihen, einschließlich 
der in dem Chausscegeld-Tarife für die Staats-Chausseen enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreinngen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewendet werden. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Ostende, den 20. Augusi 1839. 
  
  
  
Im Namen Er. Majestär des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5122.)
	        
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