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8) vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und NRückreise;
h) von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Diensipferden
des Militairs aus dem Magazin bolent
i) von Diensipferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur
Reitbahn geführt werden oder daher kommen;
3) von Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
reisen, sofern sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Po-
lizeibeamten in Uniform ohne besondere Legitimation;
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelsi deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen;
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und
Fußbotenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kourieren und Esta-
fetten und allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Posipferden
und Fuhrwerken;
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasser-
fluthen und ähnlichen Norhsiänden zu Hülfe eilen;
7) von Civilgefangenen und deren Begleitung;
8) von Alumnen öffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern sie von einem
Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesen selbst;
9) von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Behufs
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke benutzen.
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Für den Minister für Handel, Gewerbe und Für den abwesenden
öffentliche Arbeiten: Finanzminister:
Simons. Gr. v. Schwerin.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. Decker).