Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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offenen Wasser oder unter dem Eise, die allgemeine Benennung Sommer= und 
bezüglich Winter-Garne führen. 
Die Länge und Breite der Flügel und der Umfang des Sackes (Marritz, 
Maätzen, Hakel), sowie der Gebrauch des Garns im offenen Wasser oder unter 
dem Eise richten sich nach den jedesmaligen Berechtigungen. 
. S. 
Die Fischerei mit den Sommer= und Winter-Garnen darf unter folgen- 
den Beschrankungen betrieben werden: 
1) Die Garne, sowohl Sommer= als Winter-Garne, müssen, mit Aus- 
schluß des Stint= und llecklei-Garns, Maschen von mindestens sieben 
Linien haben. 
2) Während der Laichzeit, und zwar vom 15. April bis letzten Mai, darf mit 
Garnen nur in der Tiefe, und auch hier nicht auf Flächen und Kraut- 
stellen, oder am Rande der Rohr-, Schilf= und Binsenkämpe gesfischt, 
auch nicht aufs Land, auf die Flächen oder in den Inwiken und Buch- 
ken, sondern nur in der Tiefe vor Anker aufgezogen werden. 
Mit dem Hengstgarne, der Wade, Klippe und Jonicke darf in der 
Zeit vom ersten April bis letzten Mai gar nicht gefischt werden. 
3) Die Loaichstellen des Bleies dürfen in der Zeit vom ersten bis letzten 
Mai mit Garnen gar nicht befischt werden. 
Ob eine Stelle eine Blei-Laichstelle sei oder nicht, entscheidet bei 
entstehenden Zweifeln der Aufsichtsbeamte. 
4) Mit dem Ueckleigarn, dessen Maschen in den Flügeln drei viertel Zoll, im 
ergen oder Hintertuch einen halben Joll und in der Maätritz vier Linien 
haben müssen, darf nur unter dem Eise gefischt werden. 
5) Mit dem Stiintgarn, dessen Maschen in den Flügeln drei viertel Zoll, in 
dem engen oder Hintertuch einen halben Joll, in der Mätritz einen drit- 
tel Zoll und im Mittelsacke, dem hintersten Theile der Mätritz, welcher 
höchstens sechs Fuß lang sein darf, einen viertel Zoll haben müssen, 
darf nur zu Eise im Haff, jedoch nicht auf den Schaaren und Flächen, 
sondern nur in der Tiefe gefischt werden. 
6) Für das beim Bezeichnen (Malen) der Winter-Garnzeuge auf dem Eise 
zu beobachtende Verfahren ist die jeden Orts hergebrachte Observanz, 
und in Ermangelung einer solchen die Bestimmung der Regierung zu 
Stettin maaßgebend. 
B. Zeesenftscherei. 
. 9. 
Unter Zeesen werden hier Fischerzeuge verstanden, die nur aus einem 
Sacke bestehen, welcher an zwei mit Strohwischen oder Spänen besleckten Lei- 
nen durch ein oder zwei Schiffsgefäße (Kähne oder Böte) mit Segeln oder 
Rudern durch das Wasser fortbewegt wird. 
Der
	        
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