Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Der Umfang des Sackes und die Größe der bei der Fischerei zu benutzen- 
den Kähne oder Böte richtet sich nach den jedesmaligen Berechtigungen. 
F. 10. 
Mit zeesen darf während der Laichzeit vom 15. April bis letzten Mai 
nicht auf den Flächen und auf Krautsiellen, auch nicht am Rande von 
Rohr-, Schilf= und Binsenkämpen gesischt werden. 
Tucker= und Zollner-Zeese und Zeesener Netz. 
F. 11. 
1) Die Tucker= und Zollner-Fischerei wird mit zwei parallel segelnden Käh- 
nen, welche eine Tuckerzeese hinter sich fortziehen, die Zeesenerfischerei 
dagegen mit einem quer vor dem Winde neihenden Kahn, welcher das 
Zeesenernetz hinter sich fortzieht, getrieben. 
2) Die Tucker-, Jollner= und Zeesener-Fischerei darf vom Aufgehen des 
Wassers bis zum Zufrieren bei Tage wie bei Nacht getrieben werden. 
3) Der Stoß, d. h. der hintersie Theil der Tucker= und Zollner-Zeese und 
des Zeesenernetzes, muß mindestens zwölf Fuß lang sein und eine Ma- 
schenlänge von mindestens zwei drittel Zoll haben. 
In der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober wird den Tuckern, 
Zollnern und Zeesenern jedoch gestattet, zum Fang des Aals eine Zeese 
u benutzen, deren Maschen im Stoß mindesiens einen halben Zoll Länge 
haben mussen. 
4) Die Zeesener, nicht aber die Tucker und Zollner, dürfen sich in der Zeit 
vom 15. Oktober bis 1. April zum Stintfange eines Stoßes, des so- 
enannten Stintstoßes, bedienen, dessen Maschen nur einen viertel Zoll 
ang zu sein brauchen. 
Die Taglerzeese und Triftzeese. 
S. 12. 
1) Die Taglerfischerei wird mit zwei parallel segelnden Böten, welche die 
Taglerzeese hinter sich fortziehen, die Triftfischerei dagegen mit einem 
quer vor dem Winde treibenden Boote, welches die Triftzeese hinter sich 
fortzieht, getrieben. 
2) Der Stoß der Tagler= oder Triftzeese muß mindestens vier Fuß lang 
sein. Die Masche in demselben muß zwei drittel Zoll und im Aals- 
stoße vom 15. April bis 15. Okcober einen halben Zoll haben. 
3) Die Tagler= und Triftzeesen dürfen nicht am Lande, sondern müssen vor 
Anker mindestens bei drei Fuß Wassertiefe aufgezogen werden. 
(Nr. 5125.) Das
	        
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