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Das Strohgarn (Streuer), die Streichwade, der Kesser, die Flocke
und die Stintzeese.
g. 13.
1) Die Maschen muͤssen in diesen Fischerzeugen, mit Ausnahme der Stint-
zeese, zwei drittel Zoll haben.
2) Die Streichwade und der Kesser dürfen nur vom 15. Oktober bis
15. April gebraucht werden.
3) Zum Fang der Uecklei wird auf der Oder bei Stettin während dieser
Zeit jedoch die sogenannte Ueckleistreiche mit Maschen von vier Linien
bei Tage gestattet.
1) Mit dem Strohgarn darf während der Zeit vom 1. Mai bis 1. Sep-
tember um Dammschen See nicht gefischt werden.
5) Die Stintzeese mic Maschen von einem viertel Zoll darf vom Aufgehen
des Wassers bis zum 15. April gebraucht werden.
Das Treibgarn.
S. 14.
Die Maschen desselben müssen mindestens Einen Zoll lang sein.
Mit dem Treibgarn darf der Dammsche See nicht befischt werden.
C. Hegfischerei.
K. 15.
Unter Netzen werden hier Fischerzeuge verstanden, welche aus einer
bloßen Netzwand bestehen, die entweder an beiden Seiten in eine Leine —
Simm genannt — eingefaßt, oder die auch nur an der oberen Seite mit einem
Simm versehen ist.
Der untere Simm wird mit Blei mehr oder minder beschwerk, damit
derselbe nach dem Grunde fällt, der obere Simm dagegen mit Flössen versehen,
um das Zusammenfallen des Netzes zu verhindern.
Die Fischerei mit Netzen wird auf verschiedene Art betrieben, und es
führen die Netze nach den verschiedenen Fischgattungen, auf deren Fang sie
eingerichtet sind, und nach ihrer Gebrauchsart verschiedene Namen.
Die Netze werden im Wasser ausgesetzt, bleiben dann eine Zeit lang
oder über Nacht stehen, um demnachst, oder anderen Tages, aufgenommen zu
werden. Oiese heißen Setnetze und dürfen im Simme eine Länge von boch
siens fünf und wanzgg Klaftern haben; ferner wirft oder schiebt man sie aus
und nimmt sie nach kurzer Zeit schon wieder auf, und endlich läßt man sie
auf eine Strecke mit der Serömung treiben, wo sie dann, sofern sie nur oben
ein Simm haben, Triftnetze, und sofern sie auch unten mit einem Simme ver-
sehen sind, Treibnetze, auch Grundnetze genannt werden.
Die Triftnetze und Treibnetze um Allgemeinen dürfen eine Länge von
höchstens zwanzig Klaftern, die Barsch-, Plötz-, Uecklei= und Kaulbarsch-Treib-
' oder