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oder Grundnetze jedoch nur von zwoͤlf Klaftern, das Staaknetz von zehn Klaf-
tern auf dem Simme haben.
F. 16.
Die Maschen muͤssen eine Laͤnge haben bei
a) dem Staaknetz von 14 Zoll im Weiten- oder Hechtnetz und von 3 Joll
im Engen- oder Ploͤtznetz,
b) dem Barsch= und Plötznetz (Engnetz) von 3 Jgoll,
c) dem Zartennetz von 14 Zoll,
4) dem Goldfischnetz von 14 Zoll,
e) dem Kaulbarschnetz von 8 Linien,
f) dem Ueckleinetz von # Zoll,
§) dem Bleinctz (Brachsen-, Trift-, Schwopen= oder Winternetz) von 27 Zoll,
h) dem Schleinetz von 2 Joll.
F. 17.
Mit diesen Netzen (F. 10.) darf unter folgenden Beschrankungen gefischt
werden:
1) Der Betrieb der Fischerei mit Netzen unter dem Eise ist nur mit dem
Staak-, Kaulbarsch= und Bleinetz gestattet. Unter der Befugniß zum
Fischen mit dem Bleinetz im Allgemeinen ist jedoch das Recht zu dessen
Benutzung unter dem Eise nicht mit begriffen.
2) Während der Laichzeit vom 15. April bis zum letzten Mai darf mit
dem Staak-, Barsch-, Plötz-, Zarten= und leckleinetz gar nicht gefischt
werden.
3) Mit dem Bleinctz und dem Schleinetz darf während der Zeit vom ersien
bis letzten Mai nur im Haff, Papenwasser, Dammschen See, Achter-
wasser und in der Wiek, und zwar nur in der Tiefe außerhalb der
Flächen, der Krautstellen und der Laichstellen des Bleies gesischt werden
. 8. ad 3.).
4) In der Divenow, Swine und Peene isi der Gebrauch des Bleinetzes
überhaupt verboten.
5) Auf dem Haffe darf innerhalb einer Achtelmeile vor den drei Aus-
flüssen desselben (Oioenow, Swine, Peene) mit Bleinetzen nicht gefischt
werden.
6) Zwischen je sechs Bleinetzen muß stets ein Zwischenraum von zweihun-
dert Fuß bleiben.
7) Im Eingange des Neuwarper Sees, und zwar in dem Wasser zwischen
dem Kahlenberge und dem Steinort und auf der westlichen Seite zwischen
dem Kahlenberge und deim Kreuzberge, darf mit Setzetzen nicht gefischt
werden.
8) Im Neuwarper See dürfen Setzuetze nur vom Ufer oder von den
Kämpen ab, und zwar nur deren vier in einer Reihe seewärts aufge-
siellt werden.
9) Bei der, Fischerei mit dem Staaknetz, welches mit einer Ladering ver-
sehen sein darf, dürfen nicht zwei oder mehrere Netze an einander ge-
(Nr. 5125.) bunden