Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bunden werden, auch darf damit nicht gezogen und in freiem Wasser 
getrieben oder gelenkt, sondern es darf nur in den Kämpen, im Kraut 
und am Ufer gesischt werden, indem das Netz mit der Staakruthe aus- 
geschoben wird. 
10) In den Strômen, Flüssen, Bächen, Kandlen und Gräben CF. 1.) darf 
mit Setznetzen gar nicht, und mit Trift-, sowie Treibnetzen nicht in der 
Zeit vom 15. April bis zum letzten Mai, außer dieser Zeit auch nur 
unter der Beschränkung gefischt werden, daß denselben eine Tiefe oder 
Breite von höchstens sechs Fuß, dem Kaulbarschnetze nur von zwei Fuß 
gegeben werden darf und diese Netze nicht mit einer Lädering versehen 
sein dürfen. . - 
11) Zwischen dem südlich der Kehle des Usedomschen Sees (F. 2. Nr. I. 2.) 
im Haff befindlichen sogenannten großen Kehlkamp und dem gegenüber 
liegenden Osiklüner Ufer dürfen keine Setznetze ausgesetzt werden. 
D. Die sogenannte RNeusen-, Sack- und Korbfischerei. 
S. 18. 
Die Reusen, Säcke (Hamen) und Körbe (Görken) haben die Form von 
Säcken und sind mit einer Vorrichtung — Kehle — versehen, um den Rück- 
ang des Fisches zu verhindern. Die Reusen sind über Bügel gezogen und 
haber zum Theil Flügel. Die Reusen und Säcke sind aus Netzzeug, die Körbe 
aus Flechtwerk gemacht. 
Die Fischerei mit diesen Gezeugen, insbesondere mit Flügelreusen, wohin 
Hecht-, Blei-, Plötzen-, hohe und enge Reusen, sowie große und kleine Reusen 
gehören, mit Reusen ohne Flügel, wohin Ballreusen und Krebsreusen gehören, 
mit Aalsäcken oder Hamen und Aalreusen, und endlich mit Aal= und Neun- 
augenkörben oder Görken wird in der Art betrieben, daß dieselben in das Was- 
ser gesetzt oder gelegt und nach einiger Zeit wieder aufgenommen werden, um 
den Fang herauszunehmen. 
C. 19. 
Die Größe der Eczen e richtet sich nach den jedesmaligen Berechtigun- 
een. In den Reusen und Säcken muß die Masche mindestens einen halben 
Lu lang sein. 
In den Aal- und Neunaugenkoͤrben, wie in anderen Koͤrben, muͤssen 
zwischen dem Flechtwerk Zwischenrdume von einem viertel Zoll breit sein. 
F. 20. 
Mit Reusen, Säcken und Körben darf bei offenem Wasser unter folgen- 
den Beschrankungen Fischerei getrieben werden: 
1) Während der Laichzeit vom 1. April bis letzten Mai dürfen Reusen, 
Säcke und Körbe nicht auf den Bleilaichstellen (F. 8. Nr. 3.), sowie 
nicht in den Rohr-, Schilf= und Binsenkämpen oder am Rande dersel- 
ben, auch nicht auf Kraurslellen ausgesetzt werden. 
2) Mit
	        
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