Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  62.  1917.  435

.  äußerung  und  der  Erwerb  des  Inventars  von  Landgütern  und  landi

  mnt  wiußern  en,  sowie  die  Entfernung  desselben  von  den  Landstellen  ist,

virtschafe  nicht  im  Rahmen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  erfolgt,  ohne  Genehboen
  de  ständigen  Zivilbehörden  verboten.

i  der  zu  ·
mlgunä  Ausgenommen  sind  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgenden

Maßnahmen.  .
3.  Die  Zivilbehörden  haben  für  die  Durchführung  dieser  Verordnung  und  für  die

ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  Sorge  zu  tragen.  6
4.  Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  strengere
Strafe  androhen,  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung
mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
5.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.
v.  Falck.

(4)  Bekanntmachung  vom  31.  März  1917,  betreffend  Bezugsscheine.

In  Anschluß  an  §  1  ff.  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über
Bezugsscheinmuster  vom  20.  Februar  1917  (veröffentlicht  in  Nr.  46  des  Regierungs-Blattes)
  weist  das  unterzeichnete  Ministerium  darauf  hin,  daß  die
Reichsbekleidungsstelle  die  in  §  3  der  angeführten  Bekanntmachung  festgesetzte
Frist  für  die  Annahme  der  Bezugsscheine  A  und  B  alten  Musters  durch  die
Gewerbetreibenden  hinsichtlich  der  im  März  1917  ausgefertigten  Scheine  bis
Ende  April  1917  verlängert  hat.

Gleichzeitig  hat  die  Reichsbekleidungsstelle  bestimmt,  daß  allgemein  bei
Bezugsscheinen  alten  und  neuen  Musters  Anträge  auf  Umschreibung  von  Bezugsscheinen
  zur  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  abzulehnen  sind.

Schwerin,  den  31.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(56)  Bekanntmachung  vom  5.  April  1917,  betreffend  Beschlagnahme  und  Be-D
  standserhebung  von  Rohdachpappen  und  Dachpappen  aller  Arten.
5  ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
es  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
90“