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unfaͤllen sich gegenseitige Unterstuͤtzungen durch Baufuhren und Lieferung von
s gegen Bezahlung eines angemessenen gleichförmigen Preises zu
gewähren.
K. 2.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Feuersozietäts=
Angelegenheiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zriß en den Behörden
und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste über die Versicherungen
— ullungen über empfangene Brandentschädigung sind vom tarifmaßi-
gen Stempel und von Sporteln entbunden.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige
Stempel in dem Lalten Betrage, und zu den Nebeneremplaren derselben der
Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. Bei Prozessen ist die Sozietät
von der Zahlung der Gerichtskosten unter der im F. ö. des Gesetzes vom 10. Mai
1851. (Gesetz-Sammlung S. 622.) bestimmten Maaßgabe befreit.
g. 3.
Der Sozietaͤt steht die Portofreiheit fuͤr alle mit der Rubrik „Feuersozie-
tätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, Gel-
der und Packete zu, die in Sozietätsangelegenheiten zwischen den Behörden,
sowie zwischen den in Prozessen der Sozietät als deren Mandatarien bestellten
Rechtsanwalten und der Oirektion hin und her gesandt werden. Privatpersonen
und einzelne Interessenten müssen dagegen ihre Briefe an die Sozietätsbehörden
frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden Antworten die Porto-
freiheit nicht zu Statten.
g. 4.
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet sein, der Direktion der Provin-
ial-Feuersozietaͤt jede von. derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Be-
da Geschaͤftskreise gehoͤrige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Be-
denken entgegenstehen, zu anelen
g. 5.
Vereidete Baubeamte sind schuldig, innerhalb ihres Geschaͤftskreises den
Requisitionen der Direktion zu Tax= oder Brandschadensaufnahme oder zu Re-
visionen Folge 3 leisten, und sollen dazu nöthigenfalls von der vorgesetzten Re-
gierung angehalten werden. "
Ebenso ist jeder sachverständige Bauhandwerker verpflichtet, innerhalb des
Kreises, worin er ansässig ist, auf die Aufforderung der Sozietätsbehörden in
den Terminen zur Aufnahme von Taxen oder Brandschäden sich einzufinden
und als Sachverstandiger zu fungiren.
Den Baubeamten und Bauhandwerkern werden für solche Geschäte aie
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