Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gebuͤhren und Reisekosten nach denselben Saͤtzen gezahlt, welche ihnen bei aͤhn- 
lichen Geschaͤften fuͤr Staatsrechnung zukommen wuͤrden. Die Liquidationen 
derselben sind erforderlichenfalls von der Regierung festzusetzen. 
B. Versicherungspflicht der Sozietät und Aufnahmefähigkeit 
der Theilnehmer. 
g. 6. 
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude, 
und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb der Provinz Wesipha- 
len G. 1.) belegen sind. Bei Fabrikgebänden und Mühlen können jedoch die 
um Betriebe erforderlichen Maschinen und Geräthe, insoweit sie nicht als Mo- 
ilien zu betrachten, bei Kirchen und Schulen die Bänke und Utensilien, mit 
den Gebäuden bei der Sozietät nach dem Ermessen der Direktion versichert 
werden. Bleiben diese Stücke von der Gebäudeversicherung bei der Sozietät 
ausgeschlossen, so ist es gestattet, dieselben anderweit zu versichern. 
S. 7. 
Pulvermühlen, Zuckerraffinerieen, Schwefelraffinerieen, Terpentin-, Lack- 
und Firnißfabriken, Anstalten zur Fabrikation von Aether, ätherischen Oelen 
und Essenzen, von Phosphor, Knallsilber, Knallgold und Zündmaterial aller 
Art, Papierfabriken mit Ofentrocknerei, Lackirereien für Leder, Filz und Zeug 
mit Trockenöfen, Kienrußhütten, Gasfabriken zum öffentlichen Gebrauch, Zie- 
gel= und Kalköfen, Theerschwelereien oder Kochereien und Theatergebäude dür- 
fen wegen allzugroßer Feuergefahrlichkeit gar nicht aufgenommen werden. 
Diese Muschliegung bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude der 
Besitzer solcher Fabriken 2c. oder ihrer Arbeiter, es sei denn, daß dieselben mit 
den Fabriken r2c. selbst in unmittelbarem Zusammenhange sich befinden. 
g. 8. 
Im Uebrigen sind der Regel nach Gebaͤude aller Art, ohne Unterschied 
ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme bei der Sozietaͤt geeignet. 
Die Direktion ist jedoch befugt, Welsccherungsannccge abzulehnen, sowie bereits 
bestehende Versicherungen zu löschen: 
1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch bau- 
lichen Verfall, Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder aus sonstigen 
Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet oder 
einer fortwährenden Abnahme im Werthe ausgesetzt ist; 
2) wenn Jemand ein Gebäude, welches mit den bei der Sozietät zu ver- 
sichernden oder bereits versicherten Gebäuden in demselben Gemeindebezirke 
oder in demselben selbstständigen Gutsbezirke (#. Z. der Landgemeinde- 
Orr. 8120)) 657 Ord-
	        
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