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S. 17.
Der freiwillige Austritt aus der Sozietät und die freiwillige Herabsetzung
der Versicherungssumme isi nur zum 1. Januar gestattet. Der hierauf gerich-
tete Antrag muß bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres bei dem Bür-
germeister (Amtmann) angebracht und demnächst bis zum 1. Dezember spaäte-
stens in der F. 62. vorgeschriebenen Weise substantürt werden. Spater ein-
ehende oder bis zum 1. Dezember nicht vorschriftsmäßig substantürte Anträge
aSind für diesen Temmin für nicht angebracht zu erachten.
g. 18.
Wird die Löschung eines Gebäudes von der Oirektion ohne Antrag des
Eigenthümers verfügt, so sind die Beiträge — mit Ausnahme des Falles der
doppelten Versicherung (F. 10.) — nur bis zum Schlusse des laufenden Ouar-
tals zu erheben. Ueber die Rechte der Hypothekenglaubiger in diesem Falle be-
stimmt der 9. 63.
D. Ermittelung des Werths der Gebäude und Höhe der
Versicherungssumme.
g. 19.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des
versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden kön-
nen G. 22.), niemals übersteigen.
S. 20.
Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche
ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst
ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die durch die Zahl zehn theilbar sind,
abgerund#t, und in Preußischem Kurantwerth ausgedrückt sein.
g. 21.
Zur Ermittelung des gemeinen Werths ist durch die von der Sozietaͤt
bestellten Taxatoren oder durch vereidete Baumeister uͤber jedes einzelne Gebaͤude
eine genaue Beschreibung und Tare nach den von der Direktion vorgeschriebe-
nen Forrnularen, welche von den Bürgermeistern (Amtmännemn) Fiührenfrel
zu verab folgen sind, anzufertigen. " "
In der Regel genügt für die Abschätzung Ein Tarator; halt der Bürger-
meister (Amtmann) die Zuziehung eines zweiten Tarators oder eines besonderen
Technikers für nöthig, so hat er dieses bei Aushändigung der Taxformulare zu
erôffnen. .22