Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S. 22. 
Bei der Tare ist der Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadurch mit Rück- 
sicht auf die örtlichen Materialienpreise der dermalige Werth der in dem Ge- 
bäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde. Die als 
nicht verbrennlich anzunehmenden (von allen Seiten in der Erde befindlichen) 
Grundmauern bleiben dabei außer Anschlag. Alle Umstände, welche einem Ge- 
baude einen imaginairen oder von sonstigen Umständen bedingten höhern Werth 
verleihen, z. B. eine günstige Lage, ein darin mit Vortheil betriebenes Geschäft 
u. s. w., 1 bei der Ermittelung des Werths außer Acht zu lassen. 
g. 23. 
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer ausgehenden Bestimmung der 
Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, 
wenn der Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu fordern berechtigt 
ist, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Dagegen ist derjenige, welcher 
das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit berechtigt, solches be- 
sonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei der Versicherungsanstalt ge- 
schehen, 7 welcher das Gebaude selbst assozürt ist. 
g. 24. 
Die Beschreibung und Taxe ist von dem Bürgermeister (Amtmann) dahin 
zu bescheinigen, daß sie nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt 
ist. Im Zweifelsfalle hat derselbe die nöthigen Untersuchungen von Amtswegen 
vorzunehmen oder seine Bedenken zur Entscheidung der Direktion zu bringen, 
auch den Gebäude-Eigenthümer sofort mi: geeignetem Bescheide zu versehen. 
K. 25. 
Um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths 
der versicherten Gebaude im Auge zu behalten, ist die Direktion jeder Zeit be- 
fugt, Revisionen auf ihre Kosten vornehmen, neue Beschreibungen beibringen 
und, falls sich der Eigenthümer der von ihr für nöthig erachteten Herabsetzung 
der Versicherungssumme weigert, eine Tare durch einen Königlichen Baumeister 
aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungsfähig blebenden Summe 
feststellen zu lassen. Bleibt letztere um mehr als zehn Prozent unter der bis- 
herigen Versicherungssumme, so fallen die Kosten der Abschätzung dem Ver- 
sicherten zur Last und können von ihm im Wege der adminisirativen Exekution 
eingezogen werden. Alle mit den Sozietätsangelegenheiten beauftragten Beam- 
ten sind verpflichtet, ihr besonderes Augemmerk darauf zu richten, daß die Ver- 
sicherungssumme niemals den wirklich vorhandenen Werth der versicherten Ge- 
genstände übersteige. 
(Nr. 129.) g. 26.
	        
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