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biliar-Exekution erfolglos gewesen, so wird das betreffende Gebäude, vorbehaltlich
des Rechts der Sozierat, die Subhastation des letztern zu beantragen, sofort im
Kataster gelöscht, wenn nicht etwa die Hypothekengläubiger (F. 63.) zur Zahlung
der Beiträge sich versiehen.
K. 31.
Die Beiträge, welche von den versicherten Gebäuden erhoben werden,
richten sich nach der Beschaffenheit, Lage und Benutzung und dem daraus her-
vorgehenden Grade der Feuergefährlichkeit der Gebände. Es werden danach
sechs Klassen gebildet, und gehören
zur ersien Klasse
Gebäude mit feuerfse Bedachung ohne Feuerstätten und welche nicht zur Auf-
bewahrung feuergefährlicher Materialien dienen, z. B. Kirchen;
zur zweiten Klasse
massive Wohn= und Wirthschaftsgebaude mit feuerfester Bedachung;
zur dritten Klasse
Wohn= und Wirthschaftsgebaude von ausgemauertem Steinfachwerk mit feuer-
fester Bedachung;
zur vierten Klasse
Wohn= und Wirthschaftsgebände von beworfenem oder berapptem Lehmfach-
werk mit feuerfester Bedachung;
zur fünften Klasse »
Gebaͤude jeder Bauart, die mit Stroh, Rohr, Holzspaͤnen, Lehmschindeln, oder
einem aͤhnlichen feuergefaͤhrlichen Material bedeckt oder bekleidet sind;
zur sechsten Klasse
Gebäude jeder Gattung und Bauart, worin sehr feuergefährliche Anlagen sich
befinden.
g. 32.
Die zweite, dritte, vierte und fuͤnfte Klasse zerfaͤllt jede in drei Abthei-
lungen und enthaͤlt
die Abtheilung a) die isolirten Gebaͤude,
- - h) die nicht isolirten Gebaͤude,
- - c) diejenigen Gebaͤude, worin feuergefaͤhrliche Anlagen
vorhanden sind, oder groͤßere Quantitaͤten leicht brenn-
barer Stoffe aufbewahrt werden.
Bei der ersten Klasse finden nur die Abtheilungen a. und b. statt.
Sahrgang 1859. (Nr. 5129.) 660 K. 33.