Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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biliar-Exekution erfolglos gewesen, so wird das betreffende Gebäude, vorbehaltlich 
des Rechts der Sozierat, die Subhastation des letztern zu beantragen, sofort im 
Kataster gelöscht, wenn nicht etwa die Hypothekengläubiger (F. 63.) zur Zahlung 
der Beiträge sich versiehen. 
K. 31. 
Die Beiträge, welche von den versicherten Gebäuden erhoben werden, 
richten sich nach der Beschaffenheit, Lage und Benutzung und dem daraus her- 
vorgehenden Grade der Feuergefährlichkeit der Gebände. Es werden danach 
sechs Klassen gebildet, und gehören 
zur ersien Klasse 
Gebäude mit feuerfse Bedachung ohne Feuerstätten und welche nicht zur Auf- 
bewahrung feuergefährlicher Materialien dienen, z. B. Kirchen; 
zur zweiten Klasse 
massive Wohn= und Wirthschaftsgebaude mit feuerfester Bedachung; 
zur dritten Klasse 
Wohn= und Wirthschaftsgebaude von ausgemauertem Steinfachwerk mit feuer- 
fester Bedachung; 
zur vierten Klasse 
Wohn= und Wirthschaftsgebände von beworfenem oder berapptem Lehmfach- 
werk mit feuerfester Bedachung; 
zur fünften Klasse » 
Gebaͤude jeder Bauart, die mit Stroh, Rohr, Holzspaͤnen, Lehmschindeln, oder 
einem aͤhnlichen feuergefaͤhrlichen Material bedeckt oder bekleidet sind; 
zur sechsten Klasse 
Gebäude jeder Gattung und Bauart, worin sehr feuergefährliche Anlagen sich 
befinden. 
g. 32. 
Die zweite, dritte, vierte und fuͤnfte Klasse zerfaͤllt jede in drei Abthei- 
lungen und enthaͤlt 
die Abtheilung a) die isolirten Gebaͤude, 
- - h) die nicht isolirten Gebaͤude, 
- - c) diejenigen Gebaͤude, worin feuergefaͤhrliche Anlagen 
vorhanden sind, oder groͤßere Quantitaͤten leicht brenn- 
barer Stoffe aufbewahrt werden. 
Bei der ersten Klasse finden nur die Abtheilungen a. und b. statt. 
Sahrgang 1859. (Nr. 5129.) 660 K. 33.
	        
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