Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

—– 489 — 
Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Klasse der aus- 
geschlossenen Gebaude (G. 7.) tritt, so erlischt die Versicherung. 
Bei anderen während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude 
oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche 
die Versetzung des Gebäudes in eine zu höheren Beiträgen ve#pflichtete Klasse 
oder Abtheilung nach sich ziehen würde, ist der Versicherte verpflichtet, dem 
Bürgermeister (Amtmann) binnen Monatefrist Anzeige davon zu machen und 
sich der entsprechenden Beitragserhöhung zu unterwerfen. Oer Bürgermeister 
(Amtmann) hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen. 
'-- 
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Bersicherte 
den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche 
er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten mussen, als Strafe 
zur Sozietätskasse einzahlen. 
F. 48. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem 
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem 
dieselbe gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht 
über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnek. 
F. 49. 
Die durch die Veränderung erhöhte Feuersgefahr wird zwar von der 
Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber der höhere Beitrag 
vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, 
noch außer den elwaigen Strafbeiträgen (PW. 47. 48.) geleistet werden. 
F. Anzeige und Tare der Brandschäden. 
F. 50. 
Bei entstehenden Brandunfällen isi der Eigenthümer des beschädigten Ge- 
baudes verpflichtet, davon dem Bürgermeister (Amtmann) längstens binnen 
vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu ertheilen. 
S. 51. 
Wird diese Benachrichtigung verabsaumt, oder über die festgesetzte Frist 
hinaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüberwindliche äußere 
Hindernisse (z. B. durch Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergleichen) ge- 
rechtfertigt, so ist der Saumige in eine zur Kasse der Provinzial-Feuersozielär 
fließende Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern verfallen. 5n 
(r 5129.) *?-.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.