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Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Klasse der aus-
geschlossenen Gebaude (G. 7.) tritt, so erlischt die Versicherung.
Bei anderen während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude
oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche
die Versetzung des Gebäudes in eine zu höheren Beiträgen ve#pflichtete Klasse
oder Abtheilung nach sich ziehen würde, ist der Versicherte verpflichtet, dem
Bürgermeister (Amtmann) binnen Monatefrist Anzeige davon zu machen und
sich der entsprechenden Beitragserhöhung zu unterwerfen. Oer Bürgermeister
(Amtmann) hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen.
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Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Bersicherte
den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche
er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten mussen, als Strafe
zur Sozietätskasse einzahlen.
F. 48.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem
dieselbe gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht
über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnek.
F. 49.
Die durch die Veränderung erhöhte Feuersgefahr wird zwar von der
Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber der höhere Beitrag
vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat,
noch außer den elwaigen Strafbeiträgen (PW. 47. 48.) geleistet werden.
F. Anzeige und Tare der Brandschäden.
F. 50.
Bei entstehenden Brandunfällen isi der Eigenthümer des beschädigten Ge-
baudes verpflichtet, davon dem Bürgermeister (Amtmann) längstens binnen
vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu ertheilen.
S. 51.
Wird diese Benachrichtigung verabsaumt, oder über die festgesetzte Frist
hinaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüberwindliche äußere
Hindernisse (z. B. durch Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergleichen) ge-
rechtfertigt, so ist der Saumige in eine zur Kasse der Provinzial-Feuersozielär
fließende Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern verfallen. 5n
(r 5129.) *?-.