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g. 81.
Wer ein Gebäude durch Brand gaͤnzlich verliert, scheidet, ohne daß es
dazu seiner Erklärung bedarf, mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät
aus, ist aber noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres verpflichtet. enn
er mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleiben will, so muß er
sich von Neuem in die Sozielät aufnehmen lassen. *êé#
Doch soll es ihm frei stehen, schon auf die neuen Baumaterialien und
Bauarbeiren, welche entweder bereits in dem in der Wiederherstellung begriffenen,
noch unvollendeten Gebäude slecken, oder, als zum Bau bestimmt, auf der Bau-
stelle befindlich sind, bei der Sozietät eine einstweilige Versicherung zu nehmen.
Jedoch muß der Werth dieser versicherungsfähigen Gegenstände durch Sachver-
ständige nach Vorschrift der . 21. ff. festgesielll werden; werden dann die also
versicherten Gegenstände ganz oder zum Theil durch einen Brandunfall zer-
stört, so erfolgt die Vergütung nur für denjenigen Theil derselben, welcher als
bereits in den Bau verwendek, oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet
nachgewiesen wird. Die Beiträge werden bei einer solchen Verslcherung nach
derjenigen Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebrannte Gebäude ge-
standen hatte.
g. 82.
Ist der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch den Brand
an sich der Versicherungsvertrag in keiner Ruͤcksicht unterbrochen; das beschaͤ-
digte Gebaͤude bleibt aber nur mit dem Werthe versichert, den es nach dem
Brande hatte, und die Versicherung zu der fruͤheren vollen Summe tritt erst
dann wieder ein, wenn die Wiederherstellung des Gebaͤudes in den fruͤheren
Werth durch eine Taxe nachgewiesen wird.
g. 83.
Die Direktion ist ermaͤchtigt, Belohnungen fuͤr außerordentliche Huͤlfe-
leistung bei Braͤnden, sowie Verguͤtung fuͤr solche Beschaͤdigungen zu gewaͤhren,
welche durch die Loͤschungsmaaßregeln herbeigefuͤhrt worden sind, wenn der
Sozietaͤt dadurch Nutzen erwachsen ist. Die Direktion kann insbesondere auch
eine Belohnung bis zu fünfhundert Thalern für die Entdeckung eines Brand-
stifters zusichern. Der Provinziallandtag wird ihr zu vorstehenden Zwecken einen
angemessenen etatsmäßigen Fonds zur Verfügung siellen.
I. Beamte der Sozietät.
g. 84.
Die obere Leitung der Geschaͤfte der Sozietaͤt fuͤhrt unter Oberaufsicht
(Nr. 5129.) des