Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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des Oberprasidenten und mit der Firma „Wesiphälische Provinzial-Feuersozietäts= 
Direktion“ ein Provinzial-Feuersozietdts-Oirektor; unter ihm werden diese Ge- 
schäfte von Amtswegen durch die Landrathe und Bürgermeister (Amtmänner) 
besorgt. Wegen der den letzteren zu gewährenden Remuneration und Gebühren 
ist das Weitere in den 9#. 89. und 90. bestimmt. 
g. 85. 
Der Direktor wird von dem Provinziallandtage auf je sechs Jahre oder 
auf Lebenszeit erwählt, und von Unserem Minister des Innern bestätigt. 
Sein Gehalt wird bei jeder neuen Wahl, oder bei einer Wahl auf Lebenszeit 
ein= für allemal vom Provinziallandtage bestimmt. 
K. 86. 
In gleicher Weise wird ein Sozietätssekretair mit dem Titel Inspektor 
und ein Sozietäts-Kassenrendant gewählt, und von Unserem Minister des In- 
nern bestätigt. 
Der Inspektor ist der Geschäftsgehülfe des DOirektors, und hat diesen in 
Abwesenheits= oder Krankheitsfällen bis zur Oauer von vier Wochen zu vertre- 
ten. Vertretungen von längerer Dauer hat der Oberpräsident anzuordnen. 
Der Rendamt hat eine Kaution von fünftausend Thalern in solchen inlän- 
dischen geldwerthen Papieren zu bestellen, welche Behufs Belegung gerichtlicher 
oder vormundschaftlicher Deposltalgelder als Unterpfand angenommen werden; 
dieselben sind bei der Provinzial-Hülfskasse zu deponiren, aung von deren Direk- 
tion zuvor außer Kurs zu setzen. 
g. 87. 
Diese drei Beamte sind allein Beamte der Sozietät, und werden in ihren 
Amtsverhältnissen als Kommunalbeamte nach den für solche bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften beurkheilt; dieselben haben außer ihrer Besoldung keinen wei- 
tern Anspruch auf Büreankosten oder sonstige Entschädigungen. 
g. 88. 
Die sonst erforderlichen Büreaubeamten werden von dem Direktor auf 
Kündigung angestellt. Ueber die Besoldung derselben ist von der Direktion dem 
Landtage ein Etat zur Festsiellung einzureichen. 
C. 89. 
Die das Kataster führenden Bürgermeister (Amtmänner) haben als Re- 
muneration für Wahrnehmung der Sozietätsgeschafte drei Prozent von den auf 
ihren Bezirk fallenden ordentlichen Beiträgen zu beziehen. 
S. 90.
	        
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