Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 90. 
Aerdem können von denselben für solche Auszüge aus den Feuersozie- 
täts-Katastern, deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich vorge- 
schrieben ist, nach folgenden Sätzen Gebühren erhoben werden. 
Für einen Auszug rücksichklich eines Gebäudes zu der Versicherungssumme 
von 200 Thalern und darunter 
zwei Silbergroschen sechs Pfennige, 
von über 200 Thalern bis 500 Thaler einschließlich 
fünf Silbergroschen, 
von über 500 Thalern bis 1000 Thaler einschließlich 
sieben Silbergroschen sechs Pfennige, 
von über 1000 Thalern bis 5000 Thaler einschließlich 
zehn Silbergroschen, 
von über 5000 Thalern 
funfzehn Silbergroschen ohne weitere Steigerung. 
Zur Zahlung dieser Gebühren isi der Extrahent verpflichtet. 
g. 91. 
Die Lokalerhebung der Feuersozietäts-Beiträge liegt den Elementarerhebern 
der direkten Steuern gegen anderthalb Prozent Hebegebühren von den durch sie 
eingehobenen Beitragssummen ob. Die Kaution derselben soll so abgemessen 
und regulirt werden, daß sie für sämmtliche ihnen anvertraute Nebenfonds und 
also auch für die Sozietätsbeiträge mit haftet. 
K. Geschäftsführung der Sozietät. 
G. 92. 
Bei der Direktion wird ein Hauptlagerbuch geführt, aus welchem das 
Versicherungskapital und die Beiträge der in jeder Klasse versicherten Gebäude 
für jede Gemeinde speziell hervorgehen. 
g. 93. 
Sodann wird fuͤr jede Gemeinde ein besonderes Kataster angefertigt, 
worin die einzelnen Gebaͤude mit ihren Versicherungssummen und Beitraͤgen 
eingetragen werden. Dasselbe wird in zweifacher Ausfertigung angelegt, und 
werden die Unikate von der Direktion, die Duplikate aber von dem Buͤrgermei- 
ster (Amtmann) gefuͤhrt. Die Fuͤhrung und Berichtigung der Kataster bleibt 
besonderer, von der Direktion mit Cenehmanng Unseres Oberpräsidenten zu er- 
theilender Insiruktion vorbehalten. 
(Fr. 5120) §. 94.
	        
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