Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 94. 
Zur Erhebung der Feuersozietäts-Beiträge erhält jeder Steuererheber eine 
besondere Heberolle, welche von der Direktion für jeden Hebebezirk angefertigt 
und durch Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister (Amtmänner) den 
Erhebern zugestellt wird. 
K. 95. 
Die Kassengeschäfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversendungen zwi- 
schen der Sozietätskasse und den einzelnen Rezepturen, unter Vermittelung der 
Regierungs-Hauptkassen, möglichst vermieden, die der erstern obliegenden Zah- 
lungen auf die letztern angewiesen und demnach von den letztern an die erstere, 
so viel irgend thunlich ist, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteren 
Zahlungen eingesandt werden. 
. 96. 
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direktion ihrerseits alle Zahlungs- 
Anweisungen an die Sozietätskasse ergehen läßt, der Rendant der letztern alle 
vorkommenden Zahlungen auf die einzelnen Rezepturen anweisen. 
5. 97. 
Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrer- 
seits nur im Namen und für Rechnung der Sozietätskasse auf deren allgemeine 
oder besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anwei- 
sung leisten. 
*-.; 
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Direktion nachgesucht 
und justifizirt werden, von welcher sie festzusetzen und anzuweisen sind. 
C. 99. 
Von der Sozietätskasse soll, sobald der Baarbestand fünftausend Thaler 
erreicht, jeder höhere oder sonst augenblicklich entbehrliche Bestand bei der Bank 
oder Provinzial-Hülfskasse zinsbar belegt, auch, sobald der Rechnungsüberschuß 
bei einem Jahresabschluß einschließlich der belegten Kapitalien Einhundert tausend 
Thaler übersteigt, allen Theilnehmern der Sozietät ein aliquoter Theil des näch- 
Beitrags durch die Direktion erlassen und solches durch die oͤffentlichen 
aͤtter bekannt gemacht werden. Dagegen soll aber auch, um außerordentliche 
Beitragsausschreiben möglichst zu vermeiden, die Oirektion autorisirt sein, in den 
dazu geeigneten Fällen auf kurze Zeit Darlehne zu en#tnehmen. 
. 100,
	        
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