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g. 94.
Zur Erhebung der Feuersozietäts-Beiträge erhält jeder Steuererheber eine
besondere Heberolle, welche von der Direktion für jeden Hebebezirk angefertigt
und durch Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister (Amtmänner) den
Erhebern zugestellt wird.
K. 95.
Die Kassengeschäfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversendungen zwi-
schen der Sozietätskasse und den einzelnen Rezepturen, unter Vermittelung der
Regierungs-Hauptkassen, möglichst vermieden, die der erstern obliegenden Zah-
lungen auf die letztern angewiesen und demnach von den letztern an die erstere,
so viel irgend thunlich ist, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteren
Zahlungen eingesandt werden.
. 96.
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direktion ihrerseits alle Zahlungs-
Anweisungen an die Sozietätskasse ergehen läßt, der Rendant der letztern alle
vorkommenden Zahlungen auf die einzelnen Rezepturen anweisen.
5. 97.
Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrer-
seits nur im Namen und für Rechnung der Sozietätskasse auf deren allgemeine
oder besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anwei-
sung leisten.
*-.;
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Direktion nachgesucht
und justifizirt werden, von welcher sie festzusetzen und anzuweisen sind.
C. 99.
Von der Sozietätskasse soll, sobald der Baarbestand fünftausend Thaler
erreicht, jeder höhere oder sonst augenblicklich entbehrliche Bestand bei der Bank
oder Provinzial-Hülfskasse zinsbar belegt, auch, sobald der Rechnungsüberschuß
bei einem Jahresabschluß einschließlich der belegten Kapitalien Einhundert tausend
Thaler übersteigt, allen Theilnehmern der Sozietät ein aliquoter Theil des näch-
Beitrags durch die Direktion erlassen und solches durch die oͤffentlichen
aͤtter bekannt gemacht werden. Dagegen soll aber auch, um außerordentliche
Beitragsausschreiben möglichst zu vermeiden, die Oirektion autorisirt sein, in den
dazu geeigneten Fällen auf kurze Zeit Darlehne zu en#tnehmen.
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