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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 39. —
(Nr. 5130.) Allerhöchster Erlaß vom 21. September 1859., betressend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Isselburg nach dem Bahnhofe der Cöln-Arnheimer Eisenbahn auf der
Station Empel, im Kreise Rees.
A- Ihren Bericht vom 14. September d. J. genehmige Ich den von der
Gewerkschaft der Minerva-Eisenhütte zu Isselburg unternommenen Ausbau der
in der anliegenden Karte dargestellten Chaussee von Isselburg nach dem Bahn-
hofe der Cöln-Arnheimer Eisenbahn auf der Scation Empel Kreis Rees, und
bestimme, daß das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen soll. Zugleich will Ich der
gedachten Gewerkschaft gegen Uebernahme der künftigen chausseemägigen Un-
terhaltung der Straße das Recht zur Erhebung eines halbmeiligen Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun-
gen über die Befreiungen und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden--Baden, den 21. September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jabrgang 1859. (Nr. 5130—5131.) 69 (Nr. 5131.)
Ausgegeben zu Berbin den 22. Oktober 1859.