Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5131.) Allerhöchher Erlaß vom 23. September 1859., betreffend die Genehmigung 
zu der Errichtung einer Handelskammer für die Kreise Gleiwitz, Beuthen, 
Lublinitz und Pletz im Regierungsbezirk Oppeln. 
A. den Bericht vom 16. September d. J. genehmige Ich die Eriichtung 
einer Handelskammer für die Kreise Gleiwitz, Beuthen, Lublinitz und Pleß im 
Regierungsbezirk Oppeln. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt 
Gleiwitz. Sie soll aus zwölf Mitgliedern bestehen, für welche sieben Stellver- 
treter gewählt werden. Jeder Kreis bilder einen engeren Wahlbezirk, und sind 
ausz dem Kreise Beuthen fünf Mitglieder und drei Stellvertreter, aus dem 
Kreise Gleiwitz drei Mitglieder und zwei Stellvertreter, aus dem Kreise Pleß 
zwei Mitglieder und ein Stellvertreter, und aus dem Kreise Lublinitz zwei Mit- 
glieder und ein Stellvertreter zu wählen, von denen zwei Mitglieder aus dem 
Kreise Beuthen, ein Mitglied aus dem Kreise Gleiwitz, ein Mitglied aus dem 
Kreise Lublinitz und ein Mitglied aus dem Kreise Pleß der Klasse der Berg- 
werks= und Hütten-Interessenten angehören müssen. Zur Theilnahme an der 
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbe- 
weibende der genannten Kreise berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kauf- 
leute mit kaufmännischen Rechten wenigstens zwölf Thaler jährlich Gewerbe- 
steuer entrichten. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Bergwerksgesellschaften 
und Hüttengewerkschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahl- 
berechtigung ihrer Mitglieder, sowie bei der nach Vorschrift des §. 17. der 
Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern 
vorzunehmenden Veranlagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Han- 
delskammer als Handlungsgesellschaften angesehen, welche in der Steuer- 
klasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbesteuer von 
hlf Thalern veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften der ge- 
achten Verordnung vom 11. Februar 1848. Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Baden-Baden, den 23. September 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5132.)
	        
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