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Thalern zu gestatten, will Ich zu diesem Antrage auf Ihren Bericht vom
18. September d. J. hierdurch die Genehmigung mit der Maghgab- ertheilen,
daß gemäß §. 9. des Statutennachtrages vom 5. Maͤrz 1856. die neu zu
kreirenden Aktien erst Stimmrecht in der Generalversammlung üben, wenn die-
selben voll eingezahlt sind, auch von der Gesellschaft unter Ihrer Zustim-
mung der Zeitpunkt näaher bestimmt wird, von welchem ab die neuen Aktien an
der Doowerde Theil nehmen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 26. September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5134.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer im Strombachthale, Kreises Gum-
mersbach. Vom 1. Oktober 1859.
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen Behufs Verbesserung der im Strombachthale des Kreises Gummers-
bach belegenen Wiesen, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehr-
zahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
S#. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.) und des Gesetzes
vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 183.),
was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der im Strombachthale von dem Hofe Ober-Strombach bis
zum Hofe Nieder-Strombach belegenen Wiesen, wie sie in dem Sitnations-
Plan des Wiesenbaumeisters Börner und dem dazu gehörigen Kataster-Auszuge
vom 12. September 1857. verzeichnet sind, werden zu elnem Wiesenverbande
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu
verbessern.
Der