Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Thalern zu gestatten, will Ich zu diesem Antrage auf Ihren Bericht vom 
18. September d. J. hierdurch die Genehmigung mit der Maghgab- ertheilen, 
daß gemäß §. 9. des Statutennachtrages vom 5. Maͤrz 1856. die neu zu 
kreirenden Aktien erst Stimmrecht in der Generalversammlung üben, wenn die- 
selben voll eingezahlt sind, auch von der Gesellschaft unter Ihrer Zustim- 
mung der Zeitpunkt näaher bestimmt wird, von welchem ab die neuen Aktien an 
der Doowerde Theil nehmen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Baden-Baden, den 26. September 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5134.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer im Strombachthale, Kreises Gum- 
mersbach. Vom 1. Oktober 1859. 
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen Behufs Verbesserung der im Strombachthale des Kreises Gummers- 
bach belegenen Wiesen, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehr- 
zahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
S#. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.) und des Gesetzes 
vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 183.), 
was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der im Strombachthale von dem Hofe Ober-Strombach bis 
zum Hofe Nieder-Strombach belegenen Wiesen, wie sie in dem Sitnations- 
Plan des Wiesenbaumeisters Börner und dem dazu gehörigen Kataster-Auszuge 
vom 12. September 1857. verzeichnet sind, werden zu elnem Wiesenverbande 
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu 
verbessern. 
Der
	        
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