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werden aus Gründen, welche von der Uebernahme eines Gemeindeamtes ent-
binden.
Der Stellvertreter eines Repradsentanten nimmt in Krankheits= oder Be-
binderungsfällen dessen Stelle ein und triet für ihn bis zur anderweiten Wahl
Eo wenn der Reprsentant stirbt, oder die Bedingung seiner Wählbarkeit
aufhört.
F. 8.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, soweit das bereits in der Vorbe-
reitung begriffene neue Statut für das Oderbruch nicht schon früher ins Leben
tritt. Nach Ablauf von sechs Jahren finder, wenn alsdann das neue Statur
noch nicht erschienen sein sollte, eine neue Wahl slatt.
Die früher Gewählten sind hierbei wieder wählbar.
K. 9.
Wenn während der Dauer der Wahlperiode ein Repräsenkant oder ein
Stellvertreter sein Amt als Bürgermeister oder Schulze niederlegt, so hört da-
mit sein Recht zur Repräsentation von selbst auf. In solchem Falle, sowie
auch dann, wenn ein Repräsentant oder ein Stellvertreter stirbt, findet eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen statt.
F. 10.
Die im F. 1. gedachten Repräásentanken werden mindesiens zweimal ##mn
Jahre (das erste Mal im Frühjahr, das andere Mal im Herbst) und außer-
den, so oft es das Bedürfniß erfordert, vom ODeichhauptmann zusammen-
erufen.
Die Berathungen werden von dem Deichhauptmann als Vorsitzenden
geleitet, welcher sich dabei in Behinderungsfällen durch einen der beiden Deich-
Inspektoren oder durch einen der Repräsentamen der Königlichen Domainen
oder der Rittergüter vertreten lassen kann.
Der Regierung in Frankfurt a. d. O. bleibt vorbehalten, einen besonde-
en Kommissarins zu den Oeichamtssitzungen abzuordnen und diesem den Vor-
sitz zu übertragen.
K. 11.
Bei den Beschlußfassungen wird nach Köpfen abgestimmt, wobei auch
der Deichhauptmann mitstimmt und im Falle der Stimmengleichheit den Aus-
schlag giebt.
Wenn der Deichhauptmann durch einen der Repräsentanten der König-
lichen Domainen oder der Ritterguͤter vertreten wird, so zaͤhlt dessen Stimme
oppelt.
An den Deichamts-Sitzungen nehmen auch die Deichinspektoren Theil,
(XNr. 5003.) die-