Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. asselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Buͤrgermeisters von den 
Betheillgten. erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
vn sefärn und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband isi der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in 
Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche den Tusichrsbeperden der Gemeinden zustehen. 
. 12. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Frankbfurt a. M., den 1. Oktober 1859. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gr. v. Pückler. 
  
Nedigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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