— 516 —
Sofort nach Eingang der landesherrlichen Bestätigung müssen jedoch
mindestens zwanzig Prozent, und im Laufe des ersien Jahres mindestens vierzig
Prozent eingefordert und eingezahlt werden.
Höhere Einzahlungen bis zum vollen Betrage der Aktien zu leisten, isi
nur unter Genehmigung des Verwaltungsrathes gestattet. Die Einzahlungen
werden bis zum 31. Dezember 1861. mit fünf Prozent für das Jahr verzinst.
K. 10.
Wer innerhalb der nach F. 9. fesizusetzenden Fristen die ausgeschriebenen
Zahlungen nicht leisiet, verfallt zu Gunsten der Gesellschaft außer den gesetzlichen
Verzugszinsen in eine Konventionalsirafe von einem Wiertheile des ausgeschrie-
benen Betrages.
Wenn innerhalb vier Wochen nach einer erneuten öffentlichen Aufforde-
rung die Zahlung noch nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis
dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzah ung, sowie
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf
den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung er-
folgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung
unter Angabe der Nummern der Aktien.
An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden.
Derselbe ist jedoch statt dessen ach berechtigt, die gerichtliche Einklagung
der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Konventionalstrafe gegen
die säumigen Aktionaire zu beschließen und zu vollziehen.
S. 11.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können dieselben viel-
mehr nur gemeinschaftlich, und nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen.
g. 12.
Sind Aktien, Quittungsbogen oder Talons verloren Legongen, so hat der
Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf seine
Kosten zu bewirken.
An Stelle der amortisirten Ookumente fertigt der Verwaltungsrarh,
nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisationsurtheils in dem Aktien-
buche der Gesellschaft bemerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen
Nummern aus.
Verlorene Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber
soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ablauf der im
P. 41. festgesetzten vierjährigen Frist anzeigt und den stattgehabten Besitz durch
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan hat, der Be-
trag der angemeldeten Oividendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist ge-
gen