Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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gen Quittung ausgezahlt werden, falls die Dividendenscheine selbst nicht etwa 
inzwischen eingegangen und realisirt sind. 
F. 13. 
Ueber den Betrag seiner Aktien hinaus isi kein Aktionair für die Jwecke 
der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizu- 
tragen verpflichtet, den einzigen Fall der im §F. 10. bestimmten Konventionalstrafe 
ausgenommen. — 
5.14. 
Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonstige Mitthei- 
lungen, die der Verwaltungsrath oder die Direktion in den Angelegenheiten der 
Gesellschaft an die Aktionaire zu erlassen haben, gelten fuͤr gehoͤrig geschehen, 
wenn sie durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Magdeburger Zeitung und 
die Hallesche Zeitung veroͤffentlicht sind. 
Der vorgesetzten Behörde steht zu, die Wahl anderer Blaͤtter zu fordern, 
noͤthigenfalls dieselben vorzuschreiben. Gehet eines oder das andere der Gesell- 
schaftsblaͤtter ein, so hat die Generalversammlung andere Blaͤtter in gleicher 
Zahl unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehoͤrde zů waͤh- 
Bis dieses geschehen ist, genuͤgt die Insertion in den uͤbrig gebliebenen 
laͤttern. 
Alle lhinsichtlich der Gesellschaftsblaͤtter eintretenden Aenderungen sind 
durch die Amtsblaͤtter der Koͤniglichen Regierung zu Merseburg, sowie derjeni- 
gen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen, sowie 
durch letztere felon bekannt zu machen. 
Organisation der Gesellschaft. 
* 
Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeübt durch 
1) den Verwaltungsrath, 
2) die Oirektion, 
3) die Generalversammlung. 
Der Verwaltungerath. 
KS. 16. 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz zu Halle a. d. S. und besieht aus 
sieben Personen. 
Derselbe wird von der Generalversammlung gewähl. Die Legitimation 
des Verwaltungsrathes erfolgt durch Ausfertigung des gerichtlichen oder nota- 
riellen Wahlakts. Die Wahl erfolgt jedesmal auf drei Jahre, jedoch mit der 
Maaßgabe, daß nach Ablauf eines jeden der beiden ersien Jahre zwei Mit- 
(Nr. 5135.) glieder
	        
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