Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Anwesenheit von wenigstens vier seiner Mitglieder erforderlich, unter denen sich 
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß. 
Ueber die in den Sitzungen des Verwaltungsrathes gefaßten Beschlüsse 
ist jidesmal ein Protokoll aufzunehmen, und von dem Vorsitzenden und min- 
destens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu unterschreiben. 
g. 20. 
Denm Verwaltungsrathe steht die obere Leitung der Geschaͤfte der Ge- 
sellschaft zu. Derselbe beschließt und verfügt demzufolge über alle Angelegen- 
heiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der Generalver= 
sammlung vorbehalten, oder der Direktion übertragen sind. 
Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermachtigt: 
1) die Mitglieder der Direktion, sowie die Beamten, deren Ansiellung er 
sich vorbehält, zu wählen und zu entlassen und Verträge mit ihnen ab- 
uschließen; 
2) Instruktionen für die Geschäftsführung der Direktoren und Beamten zu 
erlassen und abzuändern; 
3) die Grundzüge aufzusiellen und zu bestimmen, welche für den Betrieb 
der Fabrik und bei Führung des Geschäfts zu befolgen sind; 
4) die gesammte von der Direktion besorgte Buch= und Rechnungsführung, 
sowie die Abschlüsse zu revidiren oder unter eigener Kontrole revidiren 
zu lassen; · 
5) von der Geschaͤftsfuͤhrung uͤberhaupt und der der Direktion insbesondere 
Kenntniß zu nehmen und sie, soweit thunlich, zu kontroliren; 
6) die Erwerbung und Veraͤußerung von Grundstuͤcken, sowie die Ausfuͤh- 
rung von Bauten und Anlagen zu beschließen. Insofern aber der Be- 
lauf eines einzelnen derartigen Gegenstandes die Summe von fünf und 
zwanzig kausend Thalern übersteigt, ist die Genehmigung der Generalver= 
sammlung erforderlich; 
7) über die vorübergehende Benutzung von Kredit zu bestimmen, wogegen 
die Aufnahme dauernder, nicht den gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr 
beiresfenden Anleihen dem Beschlusse der Generalversammlung vorbehalten 
eibt (F. 35.). 
g. 21. 
Alle Ausfertigungen und Beschlüsse, Anordnungen und Bekanntmachungen 
werden von dem Vorsttzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit- 
gliede, oder ohne die beiden Ersteren von drei Mitgliedern des Verwaltungs= 
rathes unterzeichner (#. 16. 18.). 
g. 22. 
Die Wigleer des Verwaltungsrathes beziehen zusammen von demjeni- 
gen Jahresüberschuß, welcher bei dem Jahresabschluß nach Gewährung von 
fünf Prozent Dividende an die Akrionaire (§. 41.) verbleibt, eine Tantieme von 
drei Prozent. 
(Nt. 5135.) Den
	        
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