— 521 —
einigen, so haben sie die Sache dem Verwaltungsrathe zur Entscheidung vorzu-
tragen, im Falle der Dringlichkeit entscheidet an dessen Stelle der nach K. 24.
zur Vertretung der Direktoren befugte Vorsitzende, event. dessen Stellvertreter,
oder das dazu gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes.
K. 26.
Einer der Direktoren muß stimmberechtigter Aktionair sein, und ist ver-
pflichtet, als Kaution für seine Geschäftsführung fünf Aktien bei dem Verwal-
tungsrathe zu deponiren.
Der mit den Direktoren abbuschteßende Vertrag muß den Vorbehalt
der Kündigung und Entlassung enthalten.
F. 27.
Das Gehalt der Direktoren und anderer Beamten, welches, soweit es
angemessen erscheint, auch in einer Tantieme vom Reingewinne mit bestehen
kann, bestimmt der Verwaltungsrath.
Die Generalversammlung.
g. 28.
Die Generalversammlungen der Gesellschaft finden in Halle in einem von
dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden Lokale statt. Denselben beizuwohnen
ist jeder Aktionair berechtigt, die Stimmberechtigung desselben ist indessen im
F. 30. ndher ausgesprochen.
Es muß alljährlich und zwar im zweiten OQuartal jeden Jahres eine
ordentliche Generalversammlung stattfinden. Der Tag derselben ist durch den
Verwaltungsrath festzusetzen und durch die im F. 14. besiummten Gesellschafts-
blätter vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen.
K. 29.
Die Aktionaire haben zu jeder Generalversammlung gegen Deposition
ihrer Aktien resp. Quittungsbogen auf dem Büreau der Gesellschaft oder an
einem anderen vom Verwaltungsrathe zu besiummenden und bei der Einladung
zur Generalversammlung durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machenden
Orte sich die Legitimation zum Eintritt und die nöthigen Stimmzettel zu ver-
schaffen.
K. 30.
Stimmfäbig sind nur diejenigen Aktionaire, welche sich im Besitz von
mindestens fünf Aktien oder Quittungsbogen befinden. Je fünf Aktien geben
Eine Stimme.
Ueber zehn Stimmen kann kein Anwesender abgeben. '
Die Vertretung nicht anwesender Mlionae ist nur durch Aktionaire
1
Johrgong 1859. (Nr. 5105.) gestat-