Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 521 — 
einigen, so haben sie die Sache dem Verwaltungsrathe zur Entscheidung vorzu- 
tragen, im Falle der Dringlichkeit entscheidet an dessen Stelle der nach K. 24. 
zur Vertretung der Direktoren befugte Vorsitzende, event. dessen Stellvertreter, 
oder das dazu gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes. 
K. 26. 
Einer der Direktoren muß stimmberechtigter Aktionair sein, und ist ver- 
pflichtet, als Kaution für seine Geschäftsführung fünf Aktien bei dem Verwal- 
tungsrathe zu deponiren. 
Der mit den Direktoren abbuschteßende Vertrag muß den Vorbehalt 
der Kündigung und Entlassung enthalten. 
F. 27. 
Das Gehalt der Direktoren und anderer Beamten, welches, soweit es 
angemessen erscheint, auch in einer Tantieme vom Reingewinne mit bestehen 
kann, bestimmt der Verwaltungsrath. 
Die Generalversammlung. 
g. 28. 
Die Generalversammlungen der Gesellschaft finden in Halle in einem von 
dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden Lokale statt. Denselben beizuwohnen 
ist jeder Aktionair berechtigt, die Stimmberechtigung desselben ist indessen im 
F. 30. ndher ausgesprochen. 
Es muß alljährlich und zwar im zweiten OQuartal jeden Jahres eine 
ordentliche Generalversammlung stattfinden. Der Tag derselben ist durch den 
Verwaltungsrath festzusetzen und durch die im F. 14. besiummten Gesellschafts- 
blätter vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen. 
K. 29. 
Die Aktionaire haben zu jeder Generalversammlung gegen Deposition 
ihrer Aktien resp. Quittungsbogen auf dem Büreau der Gesellschaft oder an 
einem anderen vom Verwaltungsrathe zu besiummenden und bei der Einladung 
zur Generalversammlung durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machenden 
Orte sich die Legitimation zum Eintritt und die nöthigen Stimmzettel zu ver- 
schaffen. 
K. 30. 
Stimmfäbig sind nur diejenigen Aktionaire, welche sich im Besitz von 
mindestens fünf Aktien oder Quittungsbogen befinden. Je fünf Aktien geben 
Eine Stimme. 
Ueber zehn Stimmen kann kein Anwesender abgeben. ' 
Die Vertretung nicht anwesender Mlionae ist nur durch Aktionaire 
1 
Johrgong 1859. (Nr. 5105.) gestat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.