– 524 —
gestattet, welche durch schriftliche Wollmachten legitimirt sein mässen. Die Voll-
machten sind dem Verwaltungsrathe zu überreichen, der über ihre Auslänglich=
keit zu entscheiden hat. Notarielle oder gerichtliche BVollmachten, ingleichen
solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten
unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungsrath
als auslanglich anerkennen.
Handelssirmen können sich durch ihre Prokuraträger, Ehefrauen durch
ihre Ehemanner, minderjährige oder sonst bevormundete Personen durch ihre
Vormünder resp. Kuratoren, und jurisiische Personen durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, auch wenn dieselben nicht Aktionaire sind, in den Generalversammlungen
vertreten lassen.
F. 31.
In jeder Generalversammlung, sie sei eine ordentliche oder außerordent-
liche, führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter
den Vorsitz. Derselbe ernennt aus der Zatl der anwesenden Aktionaire zwei
Stimmzähler. Außer den von dem Verwaltungsrathe auf die Tagesordnung
gebrachten Gegenständen hat jeder stimmfähige Krttonair das Recht, noch an-
dere zum Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden An-
trag, der nicht mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung der Versammlung
schriftlich eingereicht ist, der darauf nächsifolgenden Generalversammlung zuzu-
weisen.
*
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden aus der Mitte dersel-
ben drei Revisoren erwählt, welche die Rechnungen des laufenden Geschafts-
jahres, sowie die Bücher und Beläge, zu prüfen und der Generalversammlung
darüber Bericht zu ersiatten haben. Im Falle des Ausscheidens oder Todes
eines Reoisors ernennt der Verwaltungsrath an dessen Stelle einen anderen aus
der Zahl der Abtiongire.
g. 33.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlungen erfolgen mit
absoluter Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in diesem Paragraphen und im
K. 42. bestimmten Fälle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt bei Beschlüssen
diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden durch Wahl-
zettel vorgenommen. Ergiebt sich bei der Wahl nicht eine absolute Majorität,
so tritt das K. 19. vorgesehene Verfahren ein.
Zu Beschlüssen über Abänderungen des Statuts, Erhöhung des Grund-
kapitals der Gesellschaft und Verlängerung der Dauer derselben ist eine Mehr-
ben, aun, zwei Dricteln der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen er-
forderlich.
*
In der ordentlichen Generalversammlung erstattet der Verwaltungsrath
über