Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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uͤber die Lage des Geschaͤfts und die Resultate desselben Bericht. Sodann er- 
waͤhlt die Generalversammlung 
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes, und 
2) die Rechnungsrevisoren (G. 32.), denen die Prüfung des von dem Ver- 
waltungsralße revidirten Rechnungswesens zustehr. 
Die Bücher und alle dazu gehörigen Papiere sind denselben vier 
Wochen vor dem Tage der mairsenetr, an welchem sie Be- 
richt zu erstatten haben, im Büreau der Gesellschaft zur Durchsicht 
bereit zu legen; sie haben elwanige Erinnerungen dem Verwaltungs- 
rathe zur Kenntnißnahme und Erledigung spätestens drei Tage vor 
der Versammlung mitzutheilen. 
Es beschließt demnächst die Versammlung 
3) über die Dechargirung der so geprüften Rechnungen, resp. über Verfol- 
gung der etwa gezogenen Erinnerungen, und 
4) über alle Anträge, welche von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen 
Aktionairen in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe gebracht 
werden. 
(W. 20. und 31.) 
g. 35. 
Auch in ordentlicher Generalversammlung kann 
1) die Vermehrung des Grundkapi#als über den Betrag von 500,000 Rthlrn. 
inaus, 
2) die Abänderung der Statuten, 
3) die Verlängerung der Zeit, welche als Dauer der Gesellschaft be- 
stimmt ist, 
4) die Aufnahme dauernder, nicht den gewöhnlichen Geschäftsverkehr be- 
treffender Anleihen (F. 20.), 
nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zwecke der Einberufung zu er- 
lassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist, daß ein hierauf ben licher 
Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem bedürfen die Beschl 6o. um 
verbindliche Kraft zu erhalten, und zwar die unter 1. 2. und 3. bezeichneten 
der landesherrlichen Genehmigung, und die unter 4. aufgeführten der Geneh- 
migung des Herrn Handeleministers. 
g. 36. 
Eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft wird von dem 
Verwaltungsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen. 
Diese Berufung muß durch die F. 14. bestimmten Blätter unter Angabe 
der Berachungsgegengäme mit einer Frist von vier Wochen geschehen. 
Aktionaire, welche nachweisen, daß sie zusammen mindestens Einhundert Aktien 
repräsentiren, können die Berufung einer solchen außerordentlichen Generalver= 
sammlung durch den Berwaltungsrath verlangen. 
(Nr 5135.) 71* g. 37.
	        
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