Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bungen und Ausgaben desselben sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die 
Passiva bildet den Reingewinn des betreffenden Jahres. 
In welcher Weise dabei die in einem Jahre vorgekommenen Ausgaben 
für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen 
bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen sollen, bestimmt der Ver- 
waltungsrath bei Feststellung der Bilanz. 
Die Bilanz ist durch die Gesellschaftsblätter alljä4hrlich bekannt zu machen 
und der Königlichen Regierung zu Merseburg mitzutheilen. 
F. 41. 
Aus diesem Jahresgewinne werden bei jedem Abschluß vorweg zehn Pro- 
zent zur Bildung eines Reservefonds abgezogen und entnommen, bis dieser die 
Höhe von zwanzig Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Die nutzbare An- 
legung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe überlassen. Zinsen wer- 
den demselben nicht zugeschrieben. Wird der Reservefonds angegriffen, so wird 
derselbe in gleicher Weise ergaänzt. Derselbe ist bestimmt zur Deckung unvor- 
hergesehener und aubergewohniter Verluste oder Neuanschaffungen; er kann 
nur auf den besonderen und von der Generalversammlung genehmigten Antrag 
des Verwaltungsrathes qan oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Nach Abschreibung für den Reservefonds wird von dem verbleibenden 
Reingewinne zunächst die §. 27. vorgesehene Tantieme gewährt und sodann die 
Dividende für die Aktionaire bis zu fünf Prozen entnommen. Ergiebt sich 
alsdann noch ein Ueberschuß, so erhält der Verwaltungsrath davon eine Tan- 
tieme von drei Prozent (F. 22.); der Rest wird als Tuperdividende unter die 
Aktionaire vertheilt, oder nach deren Bestimmung verwendet. 
Die Dividenden sind am 1. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Ge- 
sellschaft zahlbar. Den Betrag hat der Verwaltungsrath durch die Gesell- 
schaftsblätter bekannt zu machen. 
Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine 
abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft. 
Auflösung der Gesellschaft. 
E. 12. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche nachweisen, 
daß sie zusammen mindestens ein Fünftel des emittirten Aktienkapitals der Ge- 
sellschaft reprdsentiren, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt 
werden. Der Verwaltungsrath ist außerdem zu der Berufung einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung zur Beschlutfassung über die Auflösung der 
Gesellschaft verpflichtet, wenn ein Orittel des Anlagekapitals verloren gegangen 
ist. Diese Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung 
beschlossen werden, in welcher jede vertretene Aktie für Eine Stimme zählt, 
gleichviel, wieviel in Einer Hand vereinigt sind. In dieser Versammlung müssen 
drei Viertheile der sämmrlichen Aktien vertreten sein; ist dieses nicht der hat 
(Nr. 5135.) o
	        
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