Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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so ist eine neue außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen, in der die 
dann anwesenden Aktionaire vollguͤltige Beschluͤsse fassen koͤnnen. In beiden 
Versammlungen kann die Aufloͤsung der Gesellschaft nur durch eine Majorität 
von zwei Drittheilen der Stimmen, bei welcher wiederum jede vertretene Aktie 
für Eine Scimme gilt, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der landes- 
herrlichen Genehmigung. 
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. Außerdem tritt die Auflblung der Gesellschaft in den in den 
§# 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen 
ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen 
Bestimmungen bewirkt. 
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be- 
stimmt die Generalversammlung. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
S. 43. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen 
als solchen enkstehen, mit Ausnahme des §. 10. vorgesehenen Falles, sollen mit 
Ausschließung des Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden werden, von 
denen jeder Theil Einen ernennt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn 
die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht vereinigen können. 
In diesem Falle ernennt das Direktorium des Kreisgerichts zu Halle den Ob- 
mann. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch Notar oder 
Gericht insinuirte Aufforderung des Gegners, in welcher die Bekanntmachung 
des von ihm ernannten Schiedsrichters und die Aufforderung zu gleicher Er- 
nennung enthalten sein muß, die Ernennung des Schiedsrichters langer als 
acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil auch den zwei- 
ten Schiedsrichter ernennt. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein 
mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Halle zu bezeichnen, welchem alle prozessua- 
lische Verhandlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare mitgerheilt 
werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Insinuation rechtsgültig durch 
Insinuation auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu Halle. 
Das Schiedsgericht ist befugt, die Königlichen Gerichte wegen Verneh- 
mung von Zeugen und Sachverständigen, sowie wegen Abnahme von Eiden zu 
requiriren. 
Der Ausspruch des Schiedsgerichts erfolgt schriftlich in Form von Er- 
kenntnissen. 
Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile sind nur die in den VG. 171. 172. 
4. . L. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung aufgeführton Rechtsmittel 
zulaͤssig. 
Ver-
	        
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