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so ist eine neue außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen, in der die
dann anwesenden Aktionaire vollguͤltige Beschluͤsse fassen koͤnnen. In beiden
Versammlungen kann die Aufloͤsung der Gesellschaft nur durch eine Majorität
von zwei Drittheilen der Stimmen, bei welcher wiederum jede vertretene Aktie
für Eine Scimme gilt, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der landes-
herrlichen Genehmigung.
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen. Außerdem tritt die Auflblung der Gesellschaft in den in den
§# 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen
ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen bewirkt.
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be-
stimmt die Generalversammlung.
Schlichtung von Streitigkeiten.
S. 43.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen
als solchen enkstehen, mit Ausnahme des §. 10. vorgesehenen Falles, sollen mit
Ausschließung des Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden werden, von
denen jeder Theil Einen ernennt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn
die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht vereinigen können.
In diesem Falle ernennt das Direktorium des Kreisgerichts zu Halle den Ob-
mann. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch Notar oder
Gericht insinuirte Aufforderung des Gegners, in welcher die Bekanntmachung
des von ihm ernannten Schiedsrichters und die Aufforderung zu gleicher Er-
nennung enthalten sein muß, die Ernennung des Schiedsrichters langer als
acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil auch den zwei-
ten Schiedsrichter ernennt.
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein
mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge-
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Halle zu bezeichnen, welchem alle prozessua-
lische Verhandlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare mitgerheilt
werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Insinuation rechtsgültig durch
Insinuation auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu Halle.
Das Schiedsgericht ist befugt, die Königlichen Gerichte wegen Verneh-
mung von Zeugen und Sachverständigen, sowie wegen Abnahme von Eiden zu
requiriren.
Der Ausspruch des Schiedsgerichts erfolgt schriftlich in Form von Er-
kenntnissen.
Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile sind nur die in den VG. 171. 172.
4. . L. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung aufgeführton Rechtsmittel
zulaͤssig.
Ver-